Sozialgerichtsgesetz

deutsches Verfahrensrecht

Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) regelt in Deutschland das Verfahrensrecht und die Gerichtsverfassung in der Sozialgerichtsbarkeit sowie das Widerspruchsverfahren der Sozialbehörden.

Basisdaten
Titel: Sozialgerichtsgesetz
Abkürzung: SGG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht, Verfahrensrecht
Fundstellennachweis: 330-1
Ursprüngliche Fassung vom: 3. September 1953
(BGBl. I S. 1239)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1954
Neubekanntmachung vom: 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535)
Letzte Änderung durch: Art. 18 G vom 8. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 272 vom 12. Oktober 2023)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
13. Oktober 2023
(Art. 31 G vom 8. Oktober 2023)
GESTA: G011
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Geschichte

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Das SGG wurde am 3. September 1953 verkündet und am nächsten Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Um das Jahr 1980 gab es Überlegungen, das Sozialgerichtsgesetz mit der Verwaltungsgerichtsordnung und der Finanzgerichtsordnung in einer gemeinsamen „Verwaltungsprozessordnung“ zusammenzufassen. Vertreter dieser drei Zweige der Gerichtsbarkeit nahmen an Beratungen teil. Es wäre denkbar gewesen, einen Allgemeinen Teil für alle drei Zweige der Gerichtsbarkeit voranzuschicken, und mit drei weiteren Teilen fortzufahren, die jeweils auf die Besonderheiten der einzelnen Zweige zugeschnitten gewesen wären. Die Beratungen kamen aber nie über das Stadium der Planung hinaus.[1]

Allgemeines

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Das Sozialgerichtsgesetz bezeichnet die Sozialgerichte als besondere Verwaltungsgerichte, die von den Verwaltungsbehörden unabhängig sind (§ 1 SGG).

Der Instanzenzug ist dreigliedrig. Erstinstanzlich sind regelmäßig die Sozialgerichte, als Berufungsgerichte die Landessozialgerichte und als Revisionsgericht das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel zuständig.

Zuständigkeiten

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Die Sozialgerichte sind sachlich für folgende Streitigkeiten zuständig (§ 10 und § 51 SGG):

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich in der Regel bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz hat.

Besonderheiten

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Die Spruchkörper bestehen aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden in den sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten durch Arbeitgeber und Versicherte (ähnlich in der Arbeitsgerichtsbarkeit) gestellt.

Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes verdrängen die Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung. Das Sozialgerichtsgesetz verweist ergänzend auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung.

Siehe auch

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Literatur

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Einzelnachweise

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  1. Joachim Martens, Der Entwurf einer Verwaltungsprozeßordnung, Zeitschrift für Rechtspolitik, 1979, S. 114–119, abgerufen am 25. Februar 2021.