„Ausfertigung (Rechtsverkehr)“ – Versionsunterschied
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Eine '''Ausfertigung''' ist in Deutschland eine
▲Eine '''Ausfertigung''' ist in Deutschland eine [[Beglaubigung|beglaubigte]] [[Abschrift]] der [[Urschrift]] einer [[Urkunde]] und ist zwingend mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen ({{§|49|beurkg|juris}} Abs. 1 [[Beurkundungsgesetz]]).
Die Ausfertigung vertritt im Notarwesen die Urschrift ([[Echtheit|Original]]) der Urkunde im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG), weil die Urschrift nicht in Umlauf gebracht wird, sondern Bestandteil der [[Urkundenrolle]] des Notars ist (ausgenommen sind [[Testament]]e und [[Erbvertrag|Erbverträge]]). Die Ausfertigung ersetzt das Original in der praktischen Verwendung; sie ''vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr'' ({{§|47|beurkg|juris}} BeurkG).<ref>[
▲== Allgemeines ==
▲Die Ausfertigung vertritt im Notarwesen die Urschrift ([[Echtheit|Original]]) der Urkunde im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG), weil die Urschrift nicht in Umlauf gebracht wird, sondern Bestandteil der [[Urkundenrolle]] des Notars ist (ausgenommen sind [[Testament]]e und [[Erbvertrag|Erbverträge]]). Die Ausfertigung ersetzt das Original in der praktischen Verwendung; sie ''vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr'' ({{§|47|beurkg|juris}} BeurkG).<ref>[http://books.google.nl/books?id=fS8sUK7PSJUC&pg=PA529&dq=Ausfertigung+(Rechtsverkehr)&hl=de&ei=HeDfTZfiNsrAswb82pHfBQ&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=3&ved=0CDIQ6AEwAg#v=onepage&q=Ausfertigung%20(Rechtsverkehr)&f=false Christian Armbrüster, Diether Huhn, Nicola Preuß, Thomas Renner, Hans-Joachim von Schuckmann ''Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare: Kommentar'', 2009, S. 529]</ref> Ähnlich ist es bei Gerichtsurteilen, die den Parteien (verkündete [[Versäumnisurteil]]e nur der unterliegenden Partei) zugestellt werden müssen ({{§|317|zpo|juris}} Abs. 1 ZPO). Eine Ausfertigung ist nur dann erforderlich, wenn es materiell- oder verfahrensrechtlich auf den Besitz der Urkunde ankommt und die Urschrift nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.<ref>Christian Armbrüster/Diether Huhn/Nicola Preuß/Thomas Renner/Hans-Joachim von Schuckmann, a.a.O., S. 530</ref> Eine Ausfertigung kann neben einer Urschrift auch von einer Übersetzung einer Urschrift der Urkunde erteilt werden, wenn ein Urkundenübersetzer, der Notar oder ein Konsul die Übersetzung mit einem Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk versehen hat.
== Abgrenzungen ==
Ausfertigungen kann regelmäßig nur die Stelle erteilen, die die Urschrift verwahrt ({{§|48|beurkg|juris}} BeurkG). Aufgrund der [[Legaldefinition]] ist Quelle der Ausfertigung immer die Urschrift, folglich kann es keine Ausfertigungen von Ausfertigungen oder Ausfertigungen von beglaubigten Abschriften geben. Zudem gibt es keine Ausfertigungen von öffentlich beglaubigten Urkunden, weil diese keine „Niederschrift“ im Sinne des § 47 BeurkG beinhalten.
Von der Ausfertigung zu unterscheiden ist die „beglaubigte Abschrift“ oder „beglaubigte Ablichtung“ („beglaubigte Fotokopie“). Trotz ihrer notariellen oder behördlichen Beglaubigung bleiben sie eine Abschrift bzw. Ablichtung ohne die Beweiskraft und Erklärungswirkung, die nur die Ausfertigung hat; es fehlt an der „Niederschrift“. Erst recht stellen einfache Lichtbildkopien (Fotokopien) im juristischen Sinne keine Ausfertigung dar, weil es an der Beglaubigung und wiederum der „Niederschrift“ fehlt. Deshalb ist beispielsweise die notarielle Annahmeerklärung zu einem Vertragsangebot dem anderen Vertragspartner (Anbieter) erst dann im Rechtssinne zugegangen, wenn ihm eine Ausfertigung der Annahmeerklärung zugegangen ist. Der Zugang einer beglaubigten oder gar einfachen Ablichtung genügt nicht. Nur die Ausfertigung entfaltet Rechtswirkungen etwa beim Zugang oder Beginn von Rechtsmittelfristen.
== Vollstreckbare Ausfertigung ==
Eine Form der Ausfertigung ist die [[vollstreckbare Ausfertigung]]. Hierbei handelt es sich um die Ausfertigung eines Urteils oder anderer Vollstreckungstitel nach {{§|794|zpo|juris}} ZPO, denen eine [[Vollstreckungsklausel]] hinzugefügt wurde. Die vollstreckbare Ausfertigung ist eine Voraussetzung für die [[Zwangsvollstreckung]], die nur durchgeführt werden kann, wenn dem Gläubiger ein Vollstreckungstitel nebst Vollstreckungsklausel vorliegt und dem Schuldner [[Zustellung (Deutschland)|zugestellt]] wird. Insbesondere notarielle Schuldurkunden können mit der Vollstreckungsklausel versehen werden und heißen dann vollstreckbare Ausfertigung. Dazu gehören insbesondere die [[Grundschuld#Grundschuldbestellung|Grundschuldbestellungsurkunde]] oder notariell beurkundete Haftungserklärungen wie Bürgschaft oder Schuldanerkenntnis. Die notariell angebrachte Vollstreckungsklausel verkürzt ein späteres Vollstreckungsverfahren. Die Vollstreckungsklausel darf nach {{§|725|zpo|juris}} ZPO nur auf einer Ausfertigung angebracht werden, nicht jedoch auf einer einfachen Kopie.
== Form ==
Wesensmerkmal der Ausfertigung ist der Ausfertigungsvermerk (§ 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Mit ihm wird die inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift bestätigt. Der Vermerk ist vom [[Aussteller (Urkunde)|ausstellenden]] [[Notar]] zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen (§ 49 Abs. 2 BeurkG); ihr Fehlen führt zur [[Unwirksamkeit]]. Zudem sollen Tag und Ort der Erteilung angegeben sowie die Person bezeichnet werden, der die Ausfertigung erteilt wird. Die Ausfertigung soll in der Überschrift als solche bezeichnet werden (§ 49 Abs. 1 Satz 2 BeurkG)
== Sonstiges ==
Zur '''Ausfertigung von Gesetzen''' siehe [[Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)|Gesetzgebungsverfahren]].
== Einzelnachweise ==
<references />
{{Rechtshinweis}}
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