„Ausfertigung (Rechtsverkehr)“ – Versionsunterschied

[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
→‎Allgemeines: Konsul nicht belegt: vgl. Artikel und v.a. Diskussion zu DE:Urkundenübersetzer
 
(7 dazwischenliegende Versionen von 6 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1:
Eine '''Ausfertigung''' ist in Deutschland eine [[Abschrift]] der [[Urschrift]] einer [[Urkunde]] und ist zwingend mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen ({{§|49|beurkg|juris}} Abs. 1 [[Beurkundungsgesetz]]).
 
== Allgemeines ==
Die Ausfertigung vertritt im Notarwesen die Urschrift ([[Echtheit|Original]]) der Urkunde im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG), weil die Urschrift nicht in Umlauf gebracht wird, sondern Bestandteil der [[Urkundenrolle]] des Notars ist (ausgenommen sind [[Testament]]e und [[Erbvertrag|Erbverträge]]). Die Ausfertigung ersetzt das Original in der praktischen Verwendung; sie ''vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr'' ({{§|47|beurkg|juris}} BeurkG).<ref>[httphttps://books.google.nl/books?id=fS8sUK7PSJUC&pg=PA529&dq=Ausfertigung+(Rechtsverkehr)&hl=de&ei=HeDfTZfiNsrAswb82pHfBQ&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=3&ved=0CDIQ6AEwAg#v=onepage&q=Ausfertigung%20(Rechtsverkehr)&f=false Christian Armbrüster, Diether Huhn, Nicola Preuß, Thomas Renner, Hans-Joachim von Schuckmann: ''Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare: Kommentar'', 2009, S. 529]</ref> Ähnlich ist es bei Gerichtsurteilen, die den Parteien (verkündete [[Versäumnisurteil]]e nur der unterliegenden Partei) zugestellt werden müssen ({{§|317|zpo|juris}} Abs. 1 ZPO). Eine Ausfertigung ist nur dann erforderlich, wenn es materiell- oder verfahrensrechtlich auf den Besitz der Urkunde ankommt und die Urschrift nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.<ref>Christian Armbrüster, Diether Huhn, Nicola Preuß, Thomas Renner, Hans-Joachim von Schuckmann: ''Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare: Kommentar'', 2009, S. 530.</ref> Eine Ausfertigung kann neben einer Urschrift auch von einer Übersetzung einer Urschrift der Urkunde erteilt werden, wenn ein Urkundenübersetzer oder Notar die Übersetzung mit einem Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk versehen hat.
 
== Abgrenzungen ==
Ausfertigungen kann regelmäßig nur die Stelle erteilen, die die Urschrift verwahrt ({{§|48|beurkg|juris}} BeurkG). Aufgrund der [[Legaldefinition]] ist Quelle der Ausfertigung immer die Urschrift, folglich kann es keine Ausfertigungen von Ausfertigungen oder Ausfertigungen von beglaubigten Abschriften geben. Zudem gibt es keine Ausfertigungen von öffentlich beglaubigten Urkunden, weil diese keine „Niederschrift“ im Sinne des § 47 BeurkG beinhalten.
 
Von der Ausfertigung zu unterscheiden ist die „beglaubigte Abschrift“ oder „beglaubigte Ablichtung“ („beglaubigte Fotokopie“). Trotz ihrer notariellen oder behördlichen Beglaubigung bleiben sie eine Abschrift bzw. Ablichtung ohne die Beweiskraft und Erklärungswirkung, die nur die Ausfertigung hat; es fehlt an der „Niederschrift“. Erst recht stellen einfache Lichtbildkopien (Fotokopien) im juristischen Sinne keine Ausfertigung dar, weil es an der Beglaubigung und wiederum der „Niederschrift“ fehlt. Deshalb ist beispielsweise die notarielle Annahmeerklärung zu einem Vertragsangebot dem anderen Vertragspartner (Anbieter) erst dann im Rechtssinne zugegangen, wenn ihm eine Ausfertigung der Annahmeerklärung zugegangen ist. Der Zugang einer beglaubigten oder gar einfachen Ablichtung genügt nicht. Nur die Ausfertigung entfaltet Rechtswirkungen etwa beim Zugang oder Beginn von Rechtsmittelfristen.
 
== Vollstreckbare Ausfertigung ==
Eine Form der Ausfertigung ist die [[vollstreckbare Ausfertigung]]. Hierbei handelt es sich um die Ausfertigung eines Urteils oder anderer Vollstreckungstitel nach {{§|794|zpo|juris}} ZPO, denen eine [[Vollstreckungsklausel]] hinzugefügt wurde. Die vollstreckbare Ausfertigung ist eine Voraussetzung für die [[Zwangsvollstreckung]], die nur durchgeführt werden kann, wenn dem Gläubiger ein Vollstreckungstitel nebst Vollstreckungsklausel vorliegt und dem Schuldner [[Zustellung (Deutschland)|zugestellt]] wird. Insbesondere notarielle Schuldurkunden können mit der Vollstreckungsklausel versehen werden und heißen dann vollstreckbare Ausfertigung. Dazu gehören insbesondere die [[Grundschuld#Grundschuldbestellung|Grundschuldbestellungsurkunde]] oder notariell beurkundete Haftungserklärungen wie Bürgschaft oder Schuldanerkenntnis. Die notariell angebrachte Vollstreckungsklausel verkürzt ein späteres Vollstreckungsverfahren. Die Vollstreckungsklausel darf nach {{§|725|zpo|juris}} ZPO nur auf einer Ausfertigung angebracht werden, nicht jedoch auf einer einfachen Kopie.
 
== Form ==
Wesensmerkmal der Ausfertigung ist der Ausfertigungsvermerk (§ 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Mit ihm wird die inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift bestätigt. Der Vermerk ist vom [[Aussteller (Urkunde)|ausstellenden]] [[Notar]] zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen (§ 49 Abs. 2 BeurkG); ihr Fehlen führt zur [[Unwirksamkeit]]. Zudem sollen Tag und Ort der Erteilung angegeben sowie die Person bezeichnet werden, der die Ausfertigung erteilt wird. Die Ausfertigung soll in der Überschrift als solche bezeichnet werden (§ 49 Abs. 1 Satz 2 BeurkG). Der Notar vermerkt auf der bei ihm verbleibenden Urschrift, wem er Ausfertigungen erteilt hat. Nur die Ausfertigung hat, wenn es auf die Vorlegung oder Zustellung der Urkunde ankommt, dieselbe Wirkung wie die Urschrift. Das ist insbesondere für Vollmachtsurkunden (§{{§|172|bgb|juris}}, {{§|173|bgb|juris}} BGB) und Gerichtsurteile von Bedeutung. Eine zuzustellende Urteilsabschrift muss zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie „Ausfertigung“ oder „ausgefertigt“ erkennen lassen, dass es sich um eine Ausfertigung in diesem Sinne handeln soll. Die Zustellung nur einer beglaubigten Urteilsabschrift reicht nicht aus, um die [[Rechtsmittel]]fristen in Gang zu setzen.<ref>BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010, Az.: XII ZB 132/09, NJW 2010, 2519</ref> Mit Änderung der §§ 317 und 169 der ZPO erfolgt seit 1. Juli 2014 keine automatische Zustellung von Ausfertigungen mehr, sondern nur noch von "maschinell„maschinell beglaubigten"beglaubigten“ Abschriften <ref>{{Webarchiv|url=http://www.rak-berlin.de/site/DE/int/01_aktuelles/01_01-mitteilungen/Juli_14/conta_ZPO_070714.php |wayback=20150224221215 |text=Archivierte Kopie |archiv-bot=2022-10-06 13:37:39 InternetArchiveBot }}</ref>. Inwiefern eine "maschinelle„maschinelle Beglaubigung"Beglaubigung“ in der praktischen Rechtsprechung Bestand hat, bleibt abzuwarten.
 
== Sonstiges ==
Zur '''Ausfertigung von Gesetzen''' siehe [[Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)|Gesetzgebungsverfahren]].
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
{{Rechtshinweis}}