„Fahrzeugeinstellungsregister“ – Versionsunterschied

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K Registerstellen: jetzt EVR; vgl ein Abschnitt drunter
siehe TSI Operations, die UIC Merkblätter haben keine legislative Relevanz mehr.
 
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In einem '''Fahrzeugeinstellungsregister''' sind alle registrierungspflichtigen [[Eisenbahn]]fahrzeuge von Staaten der [[Europäische Gemeinschaft|Europäischen Gemeinschaft]] mit ihrer individuellen Code-Nummer gemäß demder [[UnionTSI internationale des chemins de fer|UIC]]-Merkblatt 438Operations registriert.
 
Es wird zwischen dem ''nationalenationalen Fahrzeugeinstellungsregister'' (National Vehicle Register, kurz: NVR) und dem ''europäischeeuropäischen Fahrzeugeinstellungsregister'' (European Vehicle Register, kurz: EVR) unterschieden.
 
== Verfahren ==
Die gebührenpflichtige Registrierung mit dem [[alphanumerisch]]en Kennzeichnungscode (Fahrzeugnummer) nach den Vorgaben der UIC&#8239;438TSI Operations geschieht ausschließlich auf elektronischem Wege mittels eines Webformulars über das [[Internet]].<ref name="EBA Register">{{Internetquelle |url=https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Fahrzeugeinstellungsregister/fahrzeugeinstellungsregister_node.html |titel=Nationales Fahrzeugeinstellungsregister |werk=[[Eisenbahn-Bundesamt]] |abruf=2022-11-06}}</ref>
 
== Praxisbedeutung ==
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== Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister ==
Das ''European Vehicle Register'' ist seit November 2021 produktiv. Es nehmen Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Finnland, Slowenien, Luxemburg, Niederlande und Frankreich teil.<ref>[{{Webarchiv|url=https://www.era.europa.eu/registers_en |wayback=20191229104121 |text=Register] |archiv-bot=2023-04-28 08:46:34 InternetArchiveBot }}</ref>
 
== Register in Deutschland ==
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Auszug aus dem Gesetz:
§&#8239;5 Abs.&#8239;1e (AEG):<br />
(1e) Dem„Dem Bund obliegt die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, […] Der Bund nimmt die Aufgabe durch die für die Eisenbahnaufsicht zuständige Bundesbehörde wahr.
 
§&#8239;25a (AEG) Fahrzeugeinstellungsregister:<br />
(1) Zweck„Zweck des Fahrzeugeinstellungsregisters ist es, den in Artikel&#8239;14 Abs.&#8239;4 der Richtlinie 2001/16/EG [ ... ] genannten Einrichtungen Informationen über Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme genehmigt worden ist, zu ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen der Inbetriebnahme und des Betriebes sowie zum jeweiligen Halter.
 
== Siehe auch ==