„Ordnungsbehörde“ – Versionsunterschied
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Die Aufgaben der Ordnungsbehörden sind in den Bundesländern mit Trennungssystem sehr unterschiedlich. Meist nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde die [[Gemeinde]]n, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde die [[Landkreis]]e und die [[Kreisfreie Stadt|kreisfreien Städte]] wahr. Da es sich bei der Gefahrenabwehr um eine staatliche Aufgabe handelt (Polizeirecht ist [[Landespolitik|Ländersache]]), ist sie den Kommunen als Auftragsangelegenheit oder als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
Je nach Bundesland sind den Ordnungsbehörden durch Rechtsvorschrift weitere verwaltungspolizeiliche Aufgaben zugewiesen (z. B. das [[Bundesmeldegesetz|Melderecht]], das [[Ausländerrecht|Ausländer-]], das [[Gewerberecht (Deutschland)|Gewerbe-]], das [[Baurecht (Deutschland)|Bau-]] und das [[Wasserrecht]], das Seuchen-, [[Tierseuchenrecht|Tierseuchen-]] und Leichenrecht, das [[Lebensmittelrecht|Lebensmittel-]], [[Abfallrecht (Deutschland)|Abfall-]], [[Bodenschutzrecht|Bodenschutz-]] und [[Immissionsschutzrecht]]). Eine weitere Hauptaufgabe liegt in der [[Ermittlungsverfahren|Ermittlung]], Verfolgung und Ahndung von [[Ordnungswidrigkeit]]en. Teilweise sind sie auch für die Ermittlung von [[Straftat (Deutschland)|Straftaten]] zuständig.
=== Organisation ===
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