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=== Personalprälaturen ===
==== Begriff ====
Dem [[Corpus Iuris Canonici]] von 1917 waren Personalprälaturen noch fremd. Die Möglichkeit der Errichtung von Personalprälaturen wurde erstmals durch das [[2. Vatikanisches Konzil]] (Dekret Presbyterorum Ordinis vom 7. Dezember 1965 (Nr. 10)) geschaffen. Am 28. November 1982 wurde die [[Opus Dei|Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz und Opus Dei]] die erste und bislang einzige Personalprälatur. Die durch [[Johannes XXIII.]] initiierte Revision des kirchlichen Gesetzbuchs führte 1983 zum obenerwähnten Codex Iuris Canonici. Dieser enthält in Teil I „Die Gläubigen“ zum Titel IV „Personalprälaturen“ in den Canones 294 - 297 ein Rahmengesetz für Personalprälaturen. Die Errichtung einer Personalprälatur verfolgt nach Canon 294 im geltenden Kirchenrecht die beiden Zwecke, eine angemessene Verteilung der Priester sicherzustellen oder besondere seelsorgliche oder missionarische Aufgaben zu erfüllen. Die einer Personalprälatur beschäftigten ([[Inkardination|"inkardinierten"]]) Priester("[[Kleriker]]") sollen die allgemeine Seelsorge der Diözesen ergänzen. Rechtssystematisch werden die Personalprälaturen damit nicht den Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens (Teil III, Canones 573-746) zugeordnet. Personalprälaturen sind aber auch keine [[Bistum|Bistümer]] und auch allen anderen Erscheinungsformen der Teilkirchen nicht rechtlich gleichgestellt oder konzeptual vergleichbar. (Entsprechende Hinweise wurden vielmehr im Zuge der Codexrevision bewusst gestrichen) Sie dienen daher auch nicht wie die [[Militärordinariat]]e in Abkehr vom traditionellen Territorialprinzip der Flexibilisierung der Seelsorge durch Anwendung eines Personalprinzips, sondern zielen von ihrer Entwicklung darauf, den Teilkirchen besonders ausgebildete und/oder einem besonderen Ziel verpflichtete Weltkleriker (also Priester und Diakone) zur Verfügung zu stellen. Allerdings weist die bislang einzig errichtete Personalprälatur nach Ausweis ihrer Statuten einige Besonderheiten auf. Somit mag sich erklären, dass die Einordnung der Personalprälatur im Verfassungsgefüge der Kirche in der Fachwissenschaft kontrovers diskutiert wird. Während die dem Opus Dei selbst angehörenden oder mit ihm verbundenen Autoren die Personalprälatur als Teil der hierarchischen Verfassung der Gesamtkirche ansehen, was zugleich bedeuten würde, das das ursprünglich konsoziative Opus Dei im Unterschied zu allen Orden, Kongregationen, Säkularinistituten oder sonstigen kirchlichen Vereinigungen zu einem Teil der Kirchenverfassung umgeformt worden sei, wird sie von vielen anderen Autoren lediglich als Inkardinationsmöglichkeit oder Inkardinationsverband für Kleriker angesehen, die der näheren Ausgestaltung durch die zu erlassenden Statuten bedarf.
Papst Johannes Paul II. erklärte in einer Ansprache am 17. März 2001, dass die Personalprälatur Opus Dei zur hierarchischen Struktur der katholischen Kirche gehört.<ref>Vgl. Osservatore Romano, deutsch, 6. April 2001, S. 11</ref> Grundsätzlich unterstehen sie der Bischofskongregation. Der Personalprälatur steht ein vom Papst eingesetzter [[Prälat]] vor. Dieser kann zum [[Bischof]] geweiht sein. Personalprälaturen dürfen nur nach Anhörung der [[Teilkirche]]n errichtet und nur mit Zustimmung des jeweiligen [[Ordinarius (Kirche)|Ortsbischof]] in einer Diözese tätig werden. Die Statuten einer Personalprälatur werden vom [[Heiliger Stuhl|Heiligen Stuhl]] erlassen.
Im Fall des Opus Dei gehörten im Jahr 2004 84541 Laien (Männer und Frauen), 1875 Priester, 35 Neupriester und 366 Priesteramtskandidaten an.<ref>Anuario Pontificio 2005, S. 1047</ref> Die einer Personalprälatur angehörigen Laien sind gewöhnliche Gläubige der Diözesen, in denen sie wohnen. Die Rechte des Diözesanbischofs gegenüber Laien einer Personalprälatur sind keine anderen als die gegenüber sonstigen Laien seiner Diözese.