Unterlassungsklage
Unterlassungsklage (Deutsch)
BearbeitenSingular | Plural | |
---|---|---|
Nominativ | die Unterlassungsklage | die Unterlassungsklagen |
Genitiv | der Unterlassungsklage | der Unterlassungsklagen |
Dativ | der Unterlassungsklage | den Unterlassungsklagen |
Akkusativ | die Unterlassungsklage | die Unterlassungsklagen |
Worttrennung:
- Un·ter·las·sungs·kla·ge, Plural: Un·ter·las·sungs·kla·gen
Aussprache:
- IPA: [ʊntɐˈlasʊŋsˌklaːɡə]
- Hörbeispiele: Unterlassungsklage (Info)
- Reime: -asʊŋsklaːɡə
Bedeutungen:
- [1] deutsches Zivilprozessrecht: Unterform der Leistungsklage, mit der der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung eines ihn in seinen Rechten verletzenden Verhaltens oder auf Beseitigung einer seine Rechte verletzenden Störung geltend macht
- [2] deutsches Verwaltungs-, Finanz-, Sozialprozessrecht: Unterform der allgemeinen Leistungsklage, mit der der Kläger die Unterlassung oder den Abbruch einer ihn belastenden hoheitlichen Handlung begehrt (siehe etwa § 43 II VwGO, § 40 I Var. 3 FGO, § 54 V SGG)
Herkunft:
- Determinativkompositum aus den Substantiven Unterlassung und Klage mit dem Fugenelement -s
Gegenwörter:
Oberbegriffe:
- [1] Leistungsklage
- [2] (allgemeine) Leistungsklage (Verwaltungsprozessrecht), sonstige Leistungsklage (Finanzprozessrecht)
Beispiele:
- [1] „Man spricht zwar von negatorischer, quasinegatorischer und vorbeugender Unterlassungsklage, meint damit aber keine Klageformen, sondern materielle Ansprüche.“[1]
- [1] „Unterlassungsklagen können auf vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gestützt werden.“[2]
- [2] „Wie die allgemeine Leistungsklage auf positives Tun der Verwaltung wird auch die Unterlassungsklage als ‚negative Leistungsklage‘ in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, aber in mehreren Vorschriften anerkannt bzw. vorausgesetzt […].“[3]
- [2] „Streitgegenstand der Unterlassungsklage ist die Behauptung des Klägers, er werde durch die bevorstehende bzw. andauernde hoheitliche Handlung in seinem Recht verletzt.“[4]
- [2] „Die sonstige Leistungsklage kann auch als Unterlassungsklage erhoben werden.“[5]
- [2] „Wenn Grund zur Sorge besteht, dass vollendete, irreparable Tatsachen geschaffen werden, kann auch ein Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegeben sein.“[6]
Charakteristische Wortkombinationen:
- [1] negatorische Unterlassungsklage, quasinegatorische Unterlassungsklage, vorbeugende Unterlassungsklage
- [2] vorbeugende Unterlassungsklage
Übersetzungen
Bearbeiten [1] ?
[2] ?
- [1] wissen.de – Lexikon „Unterlassungsklage“
- [1] Kurt Schellhammer: Zivilprozess. Gesetz – Praxis – Fälle. 13., neu bearbeitete Auflage. C.F. Müller, Heidelberg/München/Landsberg/Frechen/Hamburg 2010, ISBN 978-3-8114-4904-6 , Rn. 143.
- [1, 2] Wikipedia-Artikel „Unterlassungsklage“
- [2] Raimund Waltermann: Sozialrecht. 10. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg/München/Landsberg/Frechen/Hamburg 2012, ISBN 978-3-8114-9865-5 (Google Books) , Rn. 605.
- [2] Klaus Tipke, Joachim Lang: Steuerrecht. 21., völlig überarbeitete Auflage. Verlag Dr. Otto Schmit, Köln 2013, ISBN 978-3-504-20146-3 , § 22 Rn. 82.
- [2] Friedhelm Hufen: Verwaltungsprozessrecht. 8. Auflage. C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60981-7 , § 16 Rn. 1.
- [*] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Unterlassungsklage“
- [*] Duden online „Unterlassungsklage“
- [*] Uni Leipzig: Wortschatz-Portal „Unterlassungsklage“
Quellen:
- ↑ Kurt Schellhammer: Zivilprozess. Gesetz – Praxis – Fälle. 13., neu bearbeitete Auflage. C.F. Müller, Heidelberg/München/Landsberg/Frechen/Hamburg 2010, ISBN 978-3-8114-4904-6 , Rn. 143.
- ↑ Leo Rosenberg, Karl Heinz Schwab, Peter Gottwald: Zivilprozessrecht. 17., neu bearbeitete Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59514-1 , § 89 Rn. 5.
- ↑ Friedhelm Hufen: Verwaltungsprozessrecht. 8. Auflage. C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60981-7 , § 16 Rn. 3.
- ↑ Friedhelm Hufen: Verwaltungsprozessrecht. 8. Auflage. C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60981-7 , § 16 Rn. 4.
- ↑ Klaus Tipke, Joachim Lang: Steuerrecht. 21., völlig überarbeitete Auflage. Verlag Dr. Otto Schmit, Köln 2013, ISBN 978-3-504-20146-3 , § 22 Rn. 82.
- ↑ Klaus Tipke, Joachim Lang: Steuerrecht. 21., völlig überarbeitete Auflage. Verlag Dr. Otto Schmit, Köln 2013, ISBN 978-3-504-20146-3 , § 22 Rn. 83.