Unterlassungsklage (Deutsch)

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Singular Plural
Nominativ die Unterlassungsklage die Unterlassungsklagen
Genitiv der Unterlassungsklage der Unterlassungsklagen
Dativ der Unterlassungsklage den Unterlassungsklagen
Akkusativ die Unterlassungsklage die Unterlassungsklagen

Worttrennung:

Un·ter·las·sungs·kla·ge, Plural: Un·ter·las·sungs·kla·gen

Aussprache:

IPA: [ʊntɐˈlasʊŋsˌklaːɡə]
Hörbeispiele:   Unterlassungsklage (Info)
Reime: -asʊŋsklaːɡə

Bedeutungen:

[1] deutsches Zivilprozessrecht: Unterform der Leistungsklage, mit der der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung eines ihn in seinen Rechten verletzenden Verhaltens oder auf Beseitigung einer seine Rechte verletzenden Störung geltend macht
[2] deutsches Verwaltungs-, Finanz-, Sozialprozessrecht: Unterform der allgemeinen Leistungsklage, mit der der Kläger die Unterlassung oder den Abbruch einer ihn belastenden hoheitlichen Handlung begehrt (siehe etwa § 43 II VwGO, § 40 I Var. 3 FGO, § 54 V SGG)

Herkunft:

Determinativkompositum aus den Substantiven Unterlassung und Klage mit dem Fugenelement -s

Gegenwörter:

[1] Feststellungsklage, Gestaltungsklage
[2] Feststellungsklage, Gestaltungsklage

Oberbegriffe:

[1] Leistungsklage
[2] (allgemeine) Leistungsklage (Verwaltungsprozessrecht), sonstige Leistungsklage (Finanzprozessrecht)

Beispiele:

[1] „Man spricht zwar von negatorischer, quasinegatorischer und vorbeugender Unterlassungsklage, meint damit aber keine Klageformen, sondern materielle Ansprüche.“[1]
[1] „Unterlassungsklagen können auf vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gestützt werden.“[2]
[2] „Wie die allgemeine Leistungsklage auf positives Tun der Verwaltung wird auch die Unterlassungsklage als ‚negative Leistungsklage‘ in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, aber in mehreren Vorschriften anerkannt bzw. vorausgesetzt […].“[3]
[2] „Streitgegenstand der Unterlassungsklage ist die Behauptung des Klägers, er werde durch die bevorstehende bzw. andauernde hoheitliche Handlung in seinem Recht verletzt.“[4]
[2] „Die sonstige Leistungsklage kann auch als Unterlassungsklage erhoben werden.“[5]
[2] „Wenn Grund zur Sorge besteht, dass vollendete, irreparable Tatsachen geschaffen werden, kann auch ein Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegeben sein.“[6]

Charakteristische Wortkombinationen:

[1] negatorische Unterlassungsklage, quasinegatorische Unterlassungsklage, vorbeugende Unterlassungsklage
[2] vorbeugende Unterlassungsklage

Übersetzungen

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[1] wissen.de – Lexikon „Unterlassungsklage
[1] Kurt Schellhammer: Zivilprozess. Gesetz – Praxis – Fälle. 13., neu bearbeitete Auflage. C.F. Müller, Heidelberg/München/Landsberg/Frechen/Hamburg 2010, ISBN 978-3-8114-4904-6, Rn. 143.
[1, 2] Wikipedia-Artikel „Unterlassungsklage
[2] Raimund Waltermann: Sozialrecht. 10. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg/München/Landsberg/Frechen/Hamburg 2012, ISBN 978-3-8114-9865-5 (Google Books), Rn. 605.
[2] Klaus Tipke, Joachim Lang: Steuerrecht. 21., völlig überarbeitete Auflage. Verlag Dr. Otto Schmit, Köln 2013, ISBN 978-3-504-20146-3, § 22 Rn. 82.
[2] Friedhelm Hufen: Verwaltungsprozessrecht. 8. Auflage. C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60981-7, § 16 Rn. 1.
[*] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Unterlassungsklage
[*] Duden online „Unterlassungsklage
[*] Uni Leipzig: Wortschatz-PortalUnterlassungsklage

Quellen:

  1. Kurt Schellhammer: Zivilprozess. Gesetz – Praxis – Fälle. 13., neu bearbeitete Auflage. C.F. Müller, Heidelberg/München/Landsberg/Frechen/Hamburg 2010, ISBN 978-3-8114-4904-6, Rn. 143.
  2. Leo Rosenberg, Karl Heinz Schwab, Peter Gottwald: Zivilprozessrecht. 17., neu bearbeitete Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59514-1, § 89 Rn. 5.
  3. Friedhelm Hufen: Verwaltungsprozessrecht. 8. Auflage. C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60981-7, § 16 Rn. 3.
  4. Friedhelm Hufen: Verwaltungsprozessrecht. 8. Auflage. C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60981-7, § 16 Rn. 4.
  5. Klaus Tipke, Joachim Lang: Steuerrecht. 21., völlig überarbeitete Auflage. Verlag Dr. Otto Schmit, Köln 2013, ISBN 978-3-504-20146-3, § 22 Rn. 82.
  6. Klaus Tipke, Joachim Lang: Steuerrecht. 21., völlig überarbeitete Auflage. Verlag Dr. Otto Schmit, Köln 2013, ISBN 978-3-504-20146-3, § 22 Rn. 83.