„Kleinzitat“ – Versionsunterschied
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Als '''Kleinzitat''' bezeichnet man im [[Urheberrecht]] (etwa § 51 deutsches UrhG, Nr. 2) das auszugsweise [[Zitieren]] aus einem urheberrechtlich geschützten, nicht wissenschaftlichen Werk. Das Kleinzitat steht im Gegensatz zum ''[[Großzitat]]'' (etwa § 51 deutsches UrhG, Nr. 1), dem umfangreichen Zitieren aus einem [[Wissenschaftliches Werk|wissenschaftlichen Werk]]. Eine spezielle Form des Kleinzitats stellt das ''[[Musikzitat]]'' (etwa § 51 deutsches UrhG, Nr. 3) dar.<ref>[http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Urheberrecht_GewRS/urhr_folie20__Zitatrecht.pdf Universität Würzburg, Prof. Dr. Olaf Sosnitza, Vorlesung Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz, Zitatrecht, S. 1-3]</ref> |
Als '''Kleinzitat''' bezeichnet man im [[Urheberrecht]] (etwa § 51 deutsches UrhG, Nr. 2) das auszugsweise [[Zitieren]] aus einem urheberrechtlich geschützten, nicht wissenschaftlichen Werk. Das Kleinzitat steht im Gegensatz zum ''[[Großzitat]]'' (etwa § 51 deutsches UrhG, Nr. 1), dem umfangreichen Zitieren aus einem [[Wissenschaftliches Werk|wissenschaftlichen Werk]]. Eine spezielle Form des Kleinzitats stellt das ''[[Musikzitat]]'' (etwa § 51 deutsches UrhG, Nr. 3) dar.<ref>[http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Urheberrecht_GewRS/urhr_folie20__Zitatrecht.pdf Universität Würzburg, Prof. Dr. Olaf Sosnitza, Vorlesung Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz, Zitatrecht, S. 1-3] (PDF; 55 kB)</ref> |
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Das Zitatrecht basiert auf dem Grundgedanken, dass bei kulturellen Leistungen praktisch immer auf Vorgänger aufgebaut wird. Daher wird erwartet, dass der Urheber diesen relativ geringen Eingriff in sein Verwertungsrecht hinzunehmen hat. |
Das Zitatrecht basiert auf dem Grundgedanken, dass bei kulturellen Leistungen praktisch immer auf Vorgänger aufgebaut wird. Daher wird erwartet, dass der Urheber diesen relativ geringen Eingriff in sein Verwertungsrecht hinzunehmen hat. |
Version vom 28. Juni 2013, 12:40 Uhr
Als Kleinzitat bezeichnet man im Urheberrecht (etwa § 51 deutsches UrhG, Nr. 2) das auszugsweise Zitieren aus einem urheberrechtlich geschützten, nicht wissenschaftlichen Werk. Das Kleinzitat steht im Gegensatz zum Großzitat (etwa § 51 deutsches UrhG, Nr. 1), dem umfangreichen Zitieren aus einem wissenschaftlichen Werk. Eine spezielle Form des Kleinzitats stellt das Musikzitat (etwa § 51 deutsches UrhG, Nr. 3) dar.[1]
Das Zitatrecht basiert auf dem Grundgedanken, dass bei kulturellen Leistungen praktisch immer auf Vorgänger aufgebaut wird. Daher wird erwartet, dass der Urheber diesen relativ geringen Eingriff in sein Verwertungsrecht hinzunehmen hat.