„Kurzwaffe“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
K k
 
(22 dazwischenliegende Versionen von 16 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
'''Kurzwaffen''' bilden eine Kategorie von [[Schusswaffe]]n nach den [[Legaldefinition|Begriffsbestimmungen]] des [[Waffengesetz (Deutschland)|deutschen Waffengesetzes]] (WaffG).<ref name="waffg">WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1. Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen, U 1. Schusswaffen, 1. (Stand 1. September 2006)</ref> Es handelt sich definitionsgemäß um alle Schusswaffen, die keine [[Langwaffe]]n sind, das heißt die als Waffe oder in bestimmten Teilen gewisse Höchstlängen nicht überschreiten. Die genaue Definition lautet:
'''Kurzwaffen''' bilden eine Kategorie zur [[Klassifikation#Typologie|Typologie]] von [[Waffe]]n. Klassifiziert werden damit [[Schusswaffe]]n bzw. [[Handfeuerwaffe]]n nach den [[Legaldefinition|Begriffsbestimmungen]] des [[Waffengesetz (Deutschland)|deutschen Waffengesetzes]] (WaffG). Es handelt sich definitionsgemäß um alle Schusswaffen, die keine [[Langwaffe]]n sind – das heißt, die als Waffe oder in bestimmten Teilen gewisse Höchstlängen nicht überschreiten.<ref name="waffg">WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1. Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen, U 1. Schusswaffen, 1. (Stand 1. September 2006).</ref>
== Definition ==

Die waffenrechtliche [[Legaldefinition]] lautet:
{{Zitat|Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; ''Kurzwaffen'' sind alle anderen Schusswaffen.|WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen<ref name="waffg"/> [Hervorhebung nicht im Gesetzestext]}}
{{Zitat |Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; ''Kurzwaffen'' sind alle anderen Schusswaffen.
|Quelle=WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen<ref name="waffg"/> [Hervorhebung nicht im Gesetzestext]}}Die Definition von Kurzwaffen leitet sich damit indirekt von der Definition der Langwaffen ab (Indirekte Legaldefinition).


== Waffentechnische Zuordnung ==
== Waffentechnische Zuordnung ==
Der Begriff „Kurzwaffe“ ist kein Begriff der Waffentechnik und nicht mit dem Begriff der „Faustfeuerwaffe“ gleichzusetzen. Zu den Kurzwaffen zählen neben den [[Faustfeuerwaffe]]n (in erster Linie [[Pistole]]n und [[Revolver]]), die im Regelfall einhändig geschossen werden können und die zur Geschossbeschleunigung heiße Gase verwenden (Feuer), auch automatische Waffen wie [[Maschinenpistole]]n, sowie auch [[Druckluftwaffe]]n, wenn sie eine Gesamtmindestlänge von 60 cm unterschreiten oder die [[Lauf (Schusswaffe)|Lauflänge]] kleiner als 30 cm ist. Auch Waffen, bei denen Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z.&nbsp;B. [[Armbrust]]) sind den Schusswaffen gleichgestellt und gelten bei den Dimensionen als Kurzwaffe.<ref name="waffg"/>
[[Datei:Hkmp5k.jpg|mini|[[Maschinenpistole]] des Typs [[HK MP5|Heckler & Koch MP5]]]]
Der Begriff Kurzwaffe ist kein Begriff der Waffentechnik und ''nicht mit dem Begriff der Faustfeuerwaffe gleichzusetzen''. Zu den Kurzwaffen zählen neben den Faustfeuerwaffen (in erster Linie Pistolen und Revolver), die im Regelfall einhändig geschossen werden können und die zur Geschossbeschleunigung heiße Gase verwenden (Feuer), auch automatische Waffen wie Maschinenpistolen sowie nach deutschem Recht auch [[Druckluftwaffe]]n, wenn sie eine Gesamtmindestlänge von 60 cm unterschreiten oder die Lauflänge kleiner als 30 cm ist.


[[Softairwaffe|Softairpistolen]], denen eine Geschossenergie von weniger als 0,5 [[Joule]] erteilt wird, gelten nicht als [[Schusswaffe]]n im Sinne des Waffengesetzes; sie sind nicht vom Waffengesetz erfasst. Demnach ist auf sie die waffenrechtliche Definition der Kurzwaffen nicht anzuwenden.
== Gebrauch ==
Kurzwaffen eignen sich wegen ihrer geringen Größe und Gewicht gut zum ständigen Führen bei Polizei und Sicherheitskräften. In vielen Staaten dürfen sie auch von Bürgern zum Selbstschutz getragen werden.


<gallery>
Bei der [[Jagd]] werden Kurzwaffen [[Bundesjagdgesetz#Kurzwaffen|ausschließlich]] für den [[Fangschuss (Jagd)|Fangschuss]] bei der [[Nachsuche]] sowie bei der [[Fangjagd]] verwendet.
Glock_17_(6825676904).jpg|Pistole
Hkmp5k.jpg|[[HK MP5|MP5K]] – eine Maschinenpistole, die in dieser Variante als Kurzwaffe gilt


PistolCrossbow122.jpg|Pistolenarmbrust
== Siehe auch ==
Steyr lp10.jpg|Luftpistole
* [[Handfeuerwaffe]]
</gallery>


== Literatur ==
== Literatur ==
* ''Waffenrecht. Waffengesetz, Beschussgesetz, Sprengstoffgesetz, Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und Durchführungsvorschriften. Textausgabe.'' = ''WaffR.'' Mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Joachim Steindorf. Sonderausgabe, 13. überarbeitete Auflage. Deutscher Taschenbuch-Verlag u. a., München 2007, ISBN 978-3-423-05032-6 (''Dtv. Beck-Texte im dtv.'' 5032).
* ''Waffenrecht. Waffengesetz, Beschussgesetz, Sprengstoffgesetz, Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und Durchführungsvorschriften. Textausgabe.'' = ''WaffR.'' Mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Joachim Steindorf. Sonderausgabe, 13. überarbeitete Auflage. Deutscher Taschenbuch-Verlag u.&nbsp;a., München 2007, ISBN 978-3-423-05032-6 (''Dtv. Beck-Texte im dtv.'' 5032).


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==

Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 10:54 Uhr

Kurzwaffen bilden eine Kategorie zur Typologie von Waffen. Klassifiziert werden damit Schusswaffen bzw. Handfeuerwaffen nach den Begriffsbestimmungen des deutschen Waffengesetzes (WaffG). Es handelt sich definitionsgemäß um alle Schusswaffen, die keine Langwaffen sind – das heißt, die als Waffe oder in bestimmten Teilen gewisse Höchstlängen nicht überschreiten.[1]

Die waffenrechtliche Legaldefinition lautet:

„Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.“

WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen[1] [Hervorhebung nicht im Gesetzestext]

Die Definition von Kurzwaffen leitet sich damit indirekt von der Definition der Langwaffen ab (Indirekte Legaldefinition).

Waffentechnische Zuordnung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Begriff „Kurzwaffe“ ist kein Begriff der Waffentechnik und nicht mit dem Begriff der „Faustfeuerwaffe“ gleichzusetzen. Zu den Kurzwaffen zählen neben den Faustfeuerwaffen (in erster Linie Pistolen und Revolver), die im Regelfall einhändig geschossen werden können und die zur Geschossbeschleunigung heiße Gase verwenden (Feuer), auch automatische Waffen wie Maschinenpistolen, sowie auch Druckluftwaffen, wenn sie eine Gesamtmindestlänge von 60 cm unterschreiten oder die Lauflänge kleiner als 30 cm ist. Auch Waffen, bei denen Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrust) sind den Schusswaffen gleichgestellt und gelten bei den Dimensionen als Kurzwaffe.[1]

Softairpistolen, denen eine Geschossenergie von weniger als 0,5 Joule erteilt wird, gelten nicht als Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes; sie sind nicht vom Waffengesetz erfasst. Demnach ist auf sie die waffenrechtliche Definition der Kurzwaffen nicht anzuwenden.

  • Waffenrecht. Waffengesetz, Beschussgesetz, Sprengstoffgesetz, Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und Durchführungsvorschriften. Textausgabe. = WaffR. Mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Joachim Steindorf. Sonderausgabe, 13. überarbeitete Auflage. Deutscher Taschenbuch-Verlag u. a., München 2007, ISBN 978-3-423-05032-6 (Dtv. Beck-Texte im dtv. 5032).

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. a b c WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1. Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen, U 1. Schusswaffen, 1. (Stand 1. September 2006).