„Lex Romana Burgundionum“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[ungesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Hermog (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
K Literatur: Seitenzahlen bei Liebs verändert, war falsch
 
(27 dazwischenliegende Versionen von 19 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Die '''Lex Romana Burgundionum''' (lat.: „Römergesetz der Burgunder“) ist eine kurze Zusammenfassung des [[Römisches Recht|römischen Rechts]], wie es im Reich der [[Burgunden|Burgunder]] unter den dort weiterhin in großer Zahl siedelnden [[Romanen]] gelten sollte.
{{QS-Antrag|14. April 2008|2= ''Muss in Wikiform gebracht werden'' [[Benutzer:Septembermorgen|Septembermorgen]] 23:15, 14. Apr. 2008 (CEST)}}

Die Lex Romana Burgundionum (lat.: Römergesetz der Burgunden) ist eine kurze Zusammenfassung des römischen Rechts, wie es im Reich der Burgunden unter den dort weiterhin in großer Zahl siedelnden Romanen gelten sollte. Die Burgunden hatten seit dem 5. Jahrhundert zwischen Genfer See und der Provence die Herrschaft übernommen; wichtigste Hauptstadt: Lyon. Die Lex Romana Burgundionum entstand um 520 unter König Sigismund und erlangte als Rechtsbuch Geltung; zu einer Sanktion durch den König scheint es nicht gekommen zu sein. Sie ist im Vergleich zur Lex Romana Visigothorum (s. dort), dem westgotischen Römergesetz, sehr schmal, beanspruchte aber auch keine ausschließliche Geltung. Zusammengestellt wurde sie aus Texten des
Die Burgunder hatten seit dem 5. Jahrhundert zwischen [[Genfersee]] und der [[Provence]] die Herrschaft übernommen. Im Herrschaftsgebiet lag ihre Hauptstadt [[Lyon]]. Die Lex Romana Burgundionum entstand um 520 unter König [[Sigismund (Burgund)|Sigismund]]. Das Rechtsbuch erlangte Geltung, ohne dass es zu einer Sanktion durch den König gekommen zu sein scheint.
Codex Theodosianus, der

nachtheodosianischen Novellen und der
Im Vergleich zur [[Lex Romana Visigothorum]], dem [[Westgoten|westgotischen]] Römergesetz, ist das Werk sehr schmal, beanspruchte aber auch keine Geltung in Ausschließlichkeit. Zusammengestellt wurde sie aus Texten des [[Codex Theodosianus]], den nachtheodosianischen [[Novelle (Recht)|Novellen]] und den [[Sententiae Receptae|pseudo-paulinischen Sentenzen]]. In geringem Umfang waren auch die [[Institutiones (Gaius)|Institutiones]] des [[Gaius (Jurist)|Gaius]], die Kodizes [[Codex Gregorianus|Gregorianus]] und [[Codex Hermogenianus|Hermogenianus]], sowie der sogenannte [[Codex Euricianus]] herangezogen worden; ebenso verbreitete Erläuterungswerke zu all diesen Werken. Die verwendeten Texte wurden aber nicht, wie bei den Westgoten, wörtlich übernommen, sondern kurz zusammengefasst, wobei auch einzelne Änderungen angebracht wurden, welche auf die besonderen Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung Rücksicht nahmen. Aufgebaut ist das „Gesetzbuch“ wie die wenig ältere [[Lex Burgundionum]], worin die unter den Burgundern geltenden Gesetze zusammengefasst waren. Die Lex Romana Burgundionum beanspruchte im Gegensatz zum westgotischen Parallelwerk allerdings keine ausschließliche Geltung, das heißt, der Richter konnte ergänzend Teile jenes Werks heranziehen.
pseudo-paulinischen Sentenzen; in geringem Umfang waren auch die

Institutionen des Gajus, der
Die [[Franken (Volk)|Franken]], welche das Reich der Burgunder 534 eroberten, ließen dort geltendes Recht unangetastet. Im 8. Jahrhundert jedoch setzte sich bei den Romanen im ganzen [[Frankenreich]], auch in Burgund, die umfangreichere und anspruchsvollere Lex Romana Visigothorum durch, welche gleichfalls von den Franken gelten gelassen worden war. Für die Burgunder im Frankenreich blieb die Lex Burgundionum maßgeblich.
Codex Gregorianus, der

Codex Hermogenianus und der sogenannte
== Quellen ==
Codex Euricianus
* Ludwig Rudolf von Salis: ''Leges Burgundionum''. Hahn: Hannover 1892 (= [[Monumenta Germaniae Historica]], Legum sectio I: Legum nationum Germanicarum tom. II, pars 1), S. 123–170.
sowie verbreitete Erläuterungswerke zu all diesen Werken herangezogen worden. Die verwendeten Texte dieser Werke wurden aber nicht, wie bei den Westgoten, wörtlich übernommen, sondern kurz zusammengefasst, wobei auch einzelne Änderungen angebracht wurden, welche auf die besonderen Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung Rücksicht nahmen. Aufgebaut ist das "Gesetzbuch" wie die wenig ältere Lex Burgundionum (s. dort), worin die unter den Burgunden und in gemischten Streitigkeiten geltenden Gesetze zusammengefasst waren. Die Lex Romana Burgundionum beanspruchte im Gegensatz zum westgotischen Parallelwerk keine ausschließliche Geltung, das heißt, der Richter konnte auch nicht verwertete Teile jener Werke heranziehen. Die Franken, welche das Reich der Burgunden 534 eroberten, ließen das dort geltende Recht unangetastet. Im 8. Jahrhundert jedoch setzte sich bei den Romanen im ganzen Frankenreich, auch in Burgund, die umfangreichere und anspruchsvollere Lex Romana Visigothorum durch, welche gleichfalls von den Franken gelten gelassen worden war. Für die Burgunden blieb die Lex Burgundionum maßgeblich.

Quellen: Ludwig Rudolf von Salis, Leges Burgundionum (Hannover 1892 = Monumenta Germaniae historica, Legum sectio I: Legum nationum Germanicarum tom. II pars 1) S. 123-170
== Literatur ==
Literatur: Friederike Bauer-Gerland: Das Erbrecht der Lex Romana Burgundionum. Duncker & Humblot, Berlin 1995, ISBN 3-428-08562-0.
* Friederike Bauer-Gerland: ''Das Erbrecht der Lex Romana Burgundionum.'' Duncker & Humblot, Berlin 1995, ISBN 3-428-08562-0 (''Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen'' NF 23), (Zugleich: Freiburg (Breisgau), Univ., Diss., 1994).
* Detlef Liebs: ''Römische Jurisprudenz in Gallien (2. bis 8. Jahrhundert).'' Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10936-8, S. 116–118 und 176–179 (''Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen'' NF 38).

==Weblinks==
* {{HLS|8941|Burgunderrechte|Autor= Theodor Bühler}}
* [http://opac.regesta-imperii.de/lang_de/suche.php?qs=lex+romana+burgund* Veröffentlichungen über die Lex Romana Burgundionum] im Opac der [[Regesta Imperii]]
* [http://www.leges.uni-koeln.de/lex/lex-romana-burgundionum/ Die ''lex Romana Burgundionum'' in der ''{{lang|la|Bibliotheca legum regni Francorum manuscripta}}''], Handschriftendatenbank zum weltlichen Recht im Frankenreich ([[Karl Ubl]], [[Universität zu Köln]]).
* [https://legit.germ-ling.uni-bamberg.de/leges/legesbereiche/lex-burgundionum-und-lex-romana-burgundionum/ Lex Burgundionum und Lex Romana Burgundionum] im LegIT-Projekt (''Digitale Erfassung und Erschließung des volkssprachigen Wortschatzes der kontinentalwestgermanischen Leges barbarorum in einer Datenbank'')
[[Kategorie:Historische Rechtsquelle]]
[[Kategorie:Geschichte (Burgund)]]
[[Kategorie:Fränkisches Königreich Burgund]]
[[Kategorie:Rechtsquelle (6. Jahrhundert)]]

Aktuelle Version vom 18. Dezember 2023, 15:14 Uhr

Die Lex Romana Burgundionum (lat.: „Römergesetz der Burgunder“) ist eine kurze Zusammenfassung des römischen Rechts, wie es im Reich der Burgunder unter den dort weiterhin in großer Zahl siedelnden Romanen gelten sollte.

Die Burgunder hatten seit dem 5. Jahrhundert zwischen Genfersee und der Provence die Herrschaft übernommen. Im Herrschaftsgebiet lag ihre Hauptstadt Lyon. Die Lex Romana Burgundionum entstand um 520 unter König Sigismund. Das Rechtsbuch erlangte Geltung, ohne dass es zu einer Sanktion durch den König gekommen zu sein scheint.

Im Vergleich zur Lex Romana Visigothorum, dem westgotischen Römergesetz, ist das Werk sehr schmal, beanspruchte aber auch keine Geltung in Ausschließlichkeit. Zusammengestellt wurde sie aus Texten des Codex Theodosianus, den nachtheodosianischen Novellen und den pseudo-paulinischen Sentenzen. In geringem Umfang waren auch die Institutiones des Gaius, die Kodizes Gregorianus und Hermogenianus, sowie der sogenannte Codex Euricianus herangezogen worden; ebenso verbreitete Erläuterungswerke zu all diesen Werken. Die verwendeten Texte wurden aber nicht, wie bei den Westgoten, wörtlich übernommen, sondern kurz zusammengefasst, wobei auch einzelne Änderungen angebracht wurden, welche auf die besonderen Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung Rücksicht nahmen. Aufgebaut ist das „Gesetzbuch“ wie die wenig ältere Lex Burgundionum, worin die unter den Burgundern geltenden Gesetze zusammengefasst waren. Die Lex Romana Burgundionum beanspruchte im Gegensatz zum westgotischen Parallelwerk allerdings keine ausschließliche Geltung, das heißt, der Richter konnte ergänzend Teile jenes Werks heranziehen.

Die Franken, welche das Reich der Burgunder 534 eroberten, ließen dort geltendes Recht unangetastet. Im 8. Jahrhundert jedoch setzte sich bei den Romanen im ganzen Frankenreich, auch in Burgund, die umfangreichere und anspruchsvollere Lex Romana Visigothorum durch, welche gleichfalls von den Franken gelten gelassen worden war. Für die Burgunder im Frankenreich blieb die Lex Burgundionum maßgeblich.

  • Ludwig Rudolf von Salis: Leges Burgundionum. Hahn: Hannover 1892 (= Monumenta Germaniae Historica, Legum sectio I: Legum nationum Germanicarum tom. II, pars 1), S. 123–170.
  • Friederike Bauer-Gerland: Das Erbrecht der Lex Romana Burgundionum. Duncker & Humblot, Berlin 1995, ISBN 3-428-08562-0 (Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen NF 23), (Zugleich: Freiburg (Breisgau), Univ., Diss., 1994).
  • Detlef Liebs: Römische Jurisprudenz in Gallien (2. bis 8. Jahrhundert). Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10936-8, S. 116–118 und 176–179 (Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen NF 38).