„Lex Romana Burgundionum“ – Versionsunterschied

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sowie verbreitete Erläuterungswerke zu all diesen Werken herangezogen worden. Die verwendeten Texte dieser Werke wurden aber nicht, wie bei den Westgoten, wörtlich übernommen, sondern kurz zusammengefasst, wobei auch einzelne Änderungen angebracht wurden, welche auf die besonderen Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung Rücksicht nahmen. Aufgebaut ist das „Gesetzbuch“ wie die wenig ältere [[Lex Burgundionum]], worin die unter den Burgunden und in gemischten Streitigkeiten geltenden Gesetze zusammengefasst waren. Die Lex Romana Burgundionum beanspruchte im Gegensatz zum westgotischen Parallelwerk keine ausschließliche Geltung, das heißt, der Richter konnte auch nicht verwertete Teile jener Werke heranziehen. Die [[Franken (Volk)|Franken]], welche das Reich der Burgunden 534 eroberten, ließen das dort geltende Recht unangetastet. Im 8. Jahrhundert jedoch setzte sich bei den Romanen im ganzen [[Frankenreich]], auch in Burgund, die umfangreichere und anspruchsvollere Lex Romana Visigothorum durch, welche gleichfalls von den Franken gelten gelassen worden war. Für die Burgunden blieb die Lex Burgundionum maßgeblich.
sowie verbreitete Erläuterungswerke zu all diesen Werken herangezogen worden. Die verwendeten Texte dieser Werke wurden aber nicht, wie bei den Westgoten, wörtlich übernommen, sondern kurz zusammengefasst, wobei auch einzelne Änderungen angebracht wurden, welche auf die besonderen Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung Rücksicht nahmen. Aufgebaut ist das „Gesetzbuch“ wie die wenig ältere [[Lex Burgundionum]], worin die unter den Burgunden und in gemischten Streitigkeiten geltenden Gesetze zusammengefasst waren. Die Lex Romana Burgundionum beanspruchte im Gegensatz zum westgotischen Parallelwerk keine ausschließliche Geltung, das heißt, der Richter konnte auch nicht verwertete Teile jener Werke heranziehen. Die [[Franken (Volk)|Franken]], welche das Reich der Burgunden 534 eroberten, ließen das dort geltende Recht unangetastet. Im 8. Jahrhundert jedoch setzte sich bei den Romanen im ganzen [[Frankenreich]], auch in Burgund, die umfangreichere und anspruchsvollere Lex Romana Visigothorum durch, welche gleichfalls von den Franken gelten gelassen worden war. Für die Burgunden im Frankenreich blieb die Lex Burgundionum maßgeblich.


== Quellen ==
== Quellen ==
* Ludwig Rudolf von Salis, Leges Burgundionum (Hannover 1892 = Monumenta Germaniae historica, Legum sectio I: Legum nationum Germanicarum tom. II pars 1) S. 123-170
* Ludwig Rudolf von Salis, Leges Burgundionum (Hannover 1892 = Monumenta Germaniae historica, Legum sectio I: Legum nationum Germanicarum tom. II pars 1) S. 123-170.


== Literatur ==
== Literatur ==
* Friederike Bauer-Gerland: ''Das Erbrecht der Lex Romana Burgundionum''. Duncker & Humblot, Berlin 1995, ISBN 3-428-08562-0.
* Friederike Bauer-Gerland: ''Das Erbrecht der Lex Romana Burgundionum''. Duncker & Humblot, Berlin 1995, ISBN 3-428-08562-0.
* Detlef Liebs: "Römische Jurisprudenz in Gallien (2. bis 8. Jahrhundert)". duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10936-8, S. 116-118 und 166-176.


[[Kategorie:Rechtsgeschichte]]
[[Kategorie:Rechtsgeschichte]]

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Die Lex Romana Burgundionum (lat.: „Römergesetz der Burgunden“) ist eine kurze Zusammenfassung des römischen Rechts, wie es im Reich der Burgunden unter den dort weiterhin in großer Zahl siedelnden Romanen gelten sollte. Die Burgunden hatten seit dem 5. Jahrhundert zwischen Genfer See und der Provence die Herrschaft übernommen; wichtigste Hauptstadt: Lyon. Die Lex Romana Burgundionum entstand um 520 unter König Sigismund und erlangte als Rechtsbuch Geltung; zu einer Sanktion durch den König scheint es nicht gekommen zu sein. Sie ist im Vergleich zur Lex Romana Visigothorum, dem westgotischen Römergesetz, sehr schmal, beanspruchte aber auch keine ausschließliche Geltung. Zusammengestellt wurde sie aus Texten des Codex Theodosianus, der nachtheodosianischen Novellen und der pseudo-paulinischen Sentenzen; in geringem Umfang waren auch die Institutiones des Gaius, der Codex Gregorianus, der Codex Hermogenianus und der sogenannte Codex Euricianus sowie verbreitete Erläuterungswerke zu all diesen Werken herangezogen worden. Die verwendeten Texte dieser Werke wurden aber nicht, wie bei den Westgoten, wörtlich übernommen, sondern kurz zusammengefasst, wobei auch einzelne Änderungen angebracht wurden, welche auf die besonderen Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung Rücksicht nahmen. Aufgebaut ist das „Gesetzbuch“ wie die wenig ältere Lex Burgundionum, worin die unter den Burgunden und in gemischten Streitigkeiten geltenden Gesetze zusammengefasst waren. Die Lex Romana Burgundionum beanspruchte im Gegensatz zum westgotischen Parallelwerk keine ausschließliche Geltung, das heißt, der Richter konnte auch nicht verwertete Teile jener Werke heranziehen. Die Franken, welche das Reich der Burgunden 534 eroberten, ließen das dort geltende Recht unangetastet. Im 8. Jahrhundert jedoch setzte sich bei den Romanen im ganzen Frankenreich, auch in Burgund, die umfangreichere und anspruchsvollere Lex Romana Visigothorum durch, welche gleichfalls von den Franken gelten gelassen worden war. Für die Burgunden im Frankenreich blieb die Lex Burgundionum maßgeblich.

Quellen

  • Ludwig Rudolf von Salis, Leges Burgundionum (Hannover 1892 = Monumenta Germaniae historica, Legum sectio I: Legum nationum Germanicarum tom. II pars 1) S. 123-170.

Literatur

  • Friederike Bauer-Gerland: Das Erbrecht der Lex Romana Burgundionum. Duncker & Humblot, Berlin 1995, ISBN 3-428-08562-0.
  • Detlef Liebs: "Römische Jurisprudenz in Gallien (2. bis 8. Jahrhundert)". duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10936-8, S. 116-118 und 166-176.