„Schutzgesetz“ – Versionsunterschied

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'''Schutzgesetz''' ist nach der [[Ständige Rechtsprechung|ständigen Rechtsprechung]] des [[Bundesgerichtshof|BGH]] eine [[Rechtsnorm]], die – neben dem Schutz der [[gemein#Bedeutungsfeld|Allgemeinheit]] – dazu dienen soll, die einzelne [[natürliche Person]] oder Personenkreise gegen die [[Schuld (Strafrecht)|schuldhafte]] Verletzung eines [[Rechtsgut]]s zu schützen.
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== Allgemeines ==
'''Schutzgesetze''' ([[Verbotsnorm]]) dienen dem Schutz und der Sicherheit von Mensch und Tier durch abstrakte und generelle Rechtsvorschriften. Beispiele sind: [[Kündigungsschutz]], [[Mutterschutz]], [[Tierschutz]], [[Rechtsschutz]].
Der Begriff Schutzgesetz bezeichnet nicht ein einzelnes Gesetz, sondern die aus dem [[Deliktsrecht (Deutschland)|Deliktsrecht]] des {{§|823|bgb|juris}} Abs. 2 BGB resultierende [[Schadensersatz]]pflicht, die jemanden trifft, der gegen eine den Schutz eines anderen bezweckende gesetzliche Bestimmung verstößt. Es handelt sich um eine Vielzahl von Bestimmungen in verschiedenen Gesetzen, denen ein Schutzgesetzcharakter zukommt. Dabei muss der [[Gesetzgeber]] diesen [[Rechtsschutz]] bei Erlass des [[Gesetz]]es gewollt oder mitgewollt haben. Ein Schutzgesetz liegt jedoch nicht vor, wenn eine Norm in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Blick hat, aber dabei auch das Interesse des Einzelnen schützt<ref>{{Webarchiv|url=http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1095 |text=BGHZ 122, 1, 3 f. |archive-is=20140506200425 }}</ref><ref>Alexander Heligardt, [http://books.google.de/books?id=55TUZAG-GQsC&pg=PA47&dq=schutzgesetz+gebote&hl=de&sa=X&ei=YAxpU5fTMYzaygO2uoC4DA&ved=0CFYQ6AEwBQ#v=onepage&q=schutzgesetz%20gebote&f=false ''Kapitalmarktdeliktsrecht''], 2008, S. 47.</ref> oder der mittelbare Schutz des Einzelnen lediglich eine Reflexwirkung des Gesetzes darstellt.<ref>BGHZ 89, 383, 401: [[Landfriedensbruch]]</ref>
''Schutzgesetze schützen nicht nur die Allgemeinheit, sondern den Einzelnen.''
Im Unterschied zum Schutzgesetz bedeutet der Begriff „'''Schutzrecht'''“ den Schutz von menschlichen Leistungen ([[Leistungsschutzrecht]], [[Gewerbliches Schutzrecht]]) auf verschiedenen Rechtsgebieten. Beispiele sind: [[Patentrecht]], [[Markenrecht]], [[Wettbewerbsrecht]], [[Urheberrecht]], [[Verwandte Schutzrechte]]


== Rechtsnormen als Schutzgesetz ==
Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt nicht nur die Allgemeinheit schützt, sondern zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Der Anwendungsbereich beschränkt sich ausdrücklich auf die Verletzung solcher Gesetze, die den „Schutz eines anderen (bezwecken)“ (§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB).<ref name="emmerich">Volker Emmerich, [http://books.google.de/books?id=heJh-Mcv0cYC&pg=PA329&dq=schutzgesetze&hl=de&sa=X&ei=zyFpU6PBE6zxygOUz4DYCg&ved=0CEMQ6AEwAg#v=onepage&q=schutzgesetze&f=false ''BGB-Schuldrecht, Besonderer Teil''], 2009, S. 330 f.</ref>


Ein Schutzgesetz hat drei Voraussetzungen zu erfüllen:<ref>Petra Buck-Heeb, [http://books.google.de/books?id=1u8g01JjlMEC&pg=PA115&lpg=PA115&dq=bgh+schutzgesetz&source=bl&ots=zXYoCWwFtg&sig=XfNbeX_AW_XxnQLPh42OUN9bgWo&hl=de&sa=X&ei=rjVpU46RF4n0ygOOsYGoDQ&ved=0CEsQ6AEwBTgK#v=onepage&q=bgh%20schutzgesetz&f=false ''Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2''], 2012, S. 113.</ref>
Wie folgende Beispiele zeigen, können sich [[Selbstbestimmungsrecht]] und '''Schutzgesetz''' gegenseitig ausschließen:
* ''Materielles Gesetz'': ist im Sinne des {{Art.|2|EGBGB|dejure}} [[Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche|EGBGB]] jede Rechtsnorm, also [[Gesetz]]e, [[Rechtsverordnung]]en, [[Satzung (öffentliches Recht)|Satzungen]] und [[Gewohnheitsrecht]];
* ''Verbots- und Gebotsnorm'': das materielle Gesetz muss eine [[Verbot]]s- und [[Gebot (Rechtswissenschaft)|Gebotsnorm]] darstellen;
* ''Schutz eines anderen'': die Verbots- und Gebotsnorm muss den Schutz eines anderen zum Ziel haben und mit ihrem persönlichen und sachlichen Schutzbereich eine Schadensersatzpflicht vorsehen.


Die [[Rechtsprechung]] hat dabei eine Vielzahl von Vorschriften identifiziert, die als Schutzgesetz gelten. In erster Linie kommen Strafvorschriften als Schutzgesetze in Betracht, sofern sie private Interessen schützen und nicht nur die [[öffentliche Ordnung]] bezwecken.<ref name="emmerich" /> Dazu gehören einzelne Bestimmungen des [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuchs]] (etwa §{{§|223|stgb|juris}} StGB ([[Körperverletzung (Deutschland)|Körperverletzung]]), {{§|229|stgb|juris}} StGB (fahrlässige Körperverletzung), {{§|263|stgb|juris}} StGB ([[Betrug (Deutschland)|Betrug]]), {{§|264a|stgb|juris}} StGB ([[Kapitalanlagebetrug]]), {{§|266|stgb|juris}} StGB ([[Untreue (Deutschland)|Untreue]]), {{§|323c|stgb|juris}} StGB ([[unterlassene Hilfeleistung]]; Behinderung von hilfeleistenden Personen), Strafvorschriften im [[Handelsgesetzbuch|HGB]] (etwa {{§|331|hgb|juris}} HGB; unrichtige Darstellung), [[Aktiengesetz (Deutschland)|Aktiengesetz]] (§{{§|399|aktg|juris}} ff. AktG; falsche Angaben) oder einige Bestimmungen aus der [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|Straßenverkehrsordnung]] (z. B. {{§|3|stvo_2013|juris}} StVO; [[Fahrgeschwindigkeit]])). Aus diesen Strafvorschriften oder Gebots-/Verbotsnormen resultiert letztlich eine korrespondierende zivilrechtliche [[Haftung (Recht)|Haftung]] über § 823 Abs. 2 BGB. Die Argumentation des BGH vom Mai 2013 wird bei der Auslegung des § 323c StGB deutlich. Er war hier der Auffassung, dass der Tatbestand der [[Unterlassene Hilfeleistung|unterlassenen Hilfeleistung]] nach § 323c StGB zum einen ein funktionierendes und auf Solidarität beruhendes Gemeinwesen im Interesse der Allgemeinheit schützen solle. Zum anderen gehörten aber auch die individuellen Rechtsgüter des in Not befindlichen Einzelnen zum Schutzgut; bei § 323c StGB handele es sich daher um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.<ref>[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VI%20ZR%20255/11&nr=64532 BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, Az.: VI ZR 255/11]</ref> Den Charakter eines Schutzgesetzes erfüllen auch die europarechtlichen Beihilfeverbote, denn gemäß {{Art.|107|AEU|dejure}} [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|AEUV]] sind staatliche [[Beihilfe (EU)|Beihilfen]], die durch die Begünstigung bestimmter [[Unternehmen]] den Wettbewerb verfälschen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und grundsätzlich unzulässig.<ref>BGH, Urteile vom 10. Februar 2011, Az.: I ZR 136/09 (Flughafen Frankfurt-Hahn) und I ZR 213/08 (Flughafen Lübeck)</ref> Keine Schutzgesetze sind indes die Verhaltensregeln des [[Wertpapierhandelsgesetz|WpHG]] wie die des {{§|32|wphg 01.11.2007|buzer}} Abs. 2 Nr. 1 WpHG (alte Fassung) bei [[Anlageberatung|Beratungsfehlern]] von Anlageberatern oder im Strafrecht die [[Urkundenfälschung]] ({{§|267|stgb|juris}} StGB).
* ''Der Schutz schränkt das Selbstbestimmungsrecht ein:''


== Rechtsfolgen ==
Beispiel: Der [[Jugendschutz ]] schränkt das Selbstbestimmungrecht von Jugendlichen zum Kauf von Alkohol bis zu einem bestimmten Alter ein.
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB ist stets, dass der Schädiger [[Rechtswidrigkeit|rechtswidrig]] und [[Schuldhaftigkeit|schuldhaft]] gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat und der konkrete Schaden aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlassen worden ist.<ref>BGHZ 19, 114, 125 f.; BGHZ 27, 137, 143; BGHZ 39, 366, 367 f.</ref> Zudem muss der Geschädigte zum geschützten Personenkreis gehören und der entstandene Schaden vom Schutzgesetz erfasst sein. Wird mithin durch einen [[Schädigung|Schädiger]] ein Schutzgesetz verletzt, ist er zum Schadensersatz zugunsten des Geschädigten verpflichtet. Wird beispielsweise jemand durch Betrug geschädigt, so wird strafrechtlich zunächst das Betrugsdelikt durch [[Strafe|Bestrafung]] des Betrügers geahndet. In einem zweiten, zivilrechtlichen Verfahren kann dann der Betrogene den erlittenen [[Vermögensschaden]] gegen den Betrüger geltend machen, weil Letzterer das Schutzgesetz des § 263 StGB verletzt hat (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB).


== Einzelnachweise ==
* ''Das erweiterte Selbstbestimmungrecht bedeutet weniger Schutz:''
<references/>


{{Normdaten|TYP=s|GND=4180267-6}}
Beispiel: Das Selbstbestimmungrecht der Mutter, ob sie ihr Kind austragen oder innerhalb der gesetzlichen Frist ([[Fristenlösung]]) abtreiben will, bedeutet, dass das Menschenrecht des Ungeborenen nicht mehr ab Empfängnis, sondern erst ab der festgelegten Frist gilt.
{{Rechtshinweis}}


[[Kategorie:Juristische Methodenlehre]]
== Geschichte ==
[[Kategorie:Gesetzgebungslehre]]
[[Bild:Magna Carta.jpg|thumb|Magna Charta]]
[[Kategorie:Deliktsrecht]]

* [[1215]] - [[Magna Charta]] enthält erstmals Schutzrechte der Untertanen gegen die Krone.
* [[1542]] – Die [[Leyes Nuevas]] enthalten erstmals Schutzrechte für eroberte Völker (Indios).
* [[1794]] – [[Allgemeines Landrecht]] schützt erstmals die ungeborenen Kinder ab dem Zeitpunkt der Empfängnis.

[[Kategorie:Rechtsphilosophie]]
[[Kategorie:Rechtsquelle]]

Aktuelle Version vom 21. Februar 2024, 12:05 Uhr

Schutzgesetz ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Rechtsnorm, die – neben dem Schutz der Allgemeinheit – dazu dienen soll, die einzelne natürliche Person oder Personenkreise gegen die schuldhafte Verletzung eines Rechtsguts zu schützen.

Der Begriff Schutzgesetz bezeichnet nicht ein einzelnes Gesetz, sondern die aus dem Deliktsrecht des § 823 Abs. 2 BGB resultierende Schadensersatzpflicht, die jemanden trifft, der gegen eine den Schutz eines anderen bezweckende gesetzliche Bestimmung verstößt. Es handelt sich um eine Vielzahl von Bestimmungen in verschiedenen Gesetzen, denen ein Schutzgesetzcharakter zukommt. Dabei muss der Gesetzgeber diesen Rechtsschutz bei Erlass des Gesetzes gewollt oder mitgewollt haben. Ein Schutzgesetz liegt jedoch nicht vor, wenn eine Norm in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Blick hat, aber dabei auch das Interesse des Einzelnen schützt[1][2] oder der mittelbare Schutz des Einzelnen lediglich eine Reflexwirkung des Gesetzes darstellt.[3]

Rechtsnormen als Schutzgesetz

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Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt nicht nur die Allgemeinheit schützt, sondern zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Der Anwendungsbereich beschränkt sich ausdrücklich auf die Verletzung solcher Gesetze, die den „Schutz eines anderen (bezwecken)“ (§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB).[4]

Ein Schutzgesetz hat drei Voraussetzungen zu erfüllen:[5]

  • Materielles Gesetz: ist im Sinne des Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm, also Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht;
  • Verbots- und Gebotsnorm: das materielle Gesetz muss eine Verbots- und Gebotsnorm darstellen;
  • Schutz eines anderen: die Verbots- und Gebotsnorm muss den Schutz eines anderen zum Ziel haben und mit ihrem persönlichen und sachlichen Schutzbereich eine Schadensersatzpflicht vorsehen.

Die Rechtsprechung hat dabei eine Vielzahl von Vorschriften identifiziert, die als Schutzgesetz gelten. In erster Linie kommen Strafvorschriften als Schutzgesetze in Betracht, sofern sie private Interessen schützen und nicht nur die öffentliche Ordnung bezwecken.[4] Dazu gehören einzelne Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (etwa §§ 223 StGB (Körperverletzung), § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung), § 263 StGB (Betrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), § 266 StGB (Untreue), § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen), Strafvorschriften im HGB (etwa § 331 HGB; unrichtige Darstellung), Aktiengesetz§ 399 ff. AktG; falsche Angaben) oder einige Bestimmungen aus der Straßenverkehrsordnung (z. B. § 3 StVO; Fahrgeschwindigkeit)). Aus diesen Strafvorschriften oder Gebots-/Verbotsnormen resultiert letztlich eine korrespondierende zivilrechtliche Haftung über § 823 Abs. 2 BGB. Die Argumentation des BGH vom Mai 2013 wird bei der Auslegung des § 323c StGB deutlich. Er war hier der Auffassung, dass der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB zum einen ein funktionierendes und auf Solidarität beruhendes Gemeinwesen im Interesse der Allgemeinheit schützen solle. Zum anderen gehörten aber auch die individuellen Rechtsgüter des in Not befindlichen Einzelnen zum Schutzgut; bei § 323c StGB handele es sich daher um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.[6] Den Charakter eines Schutzgesetzes erfüllen auch die europarechtlichen Beihilfeverbote, denn gemäß Art. 107 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und grundsätzlich unzulässig.[7] Keine Schutzgesetze sind indes die Verhaltensregeln des WpHG wie die des § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG (alte Fassung) bei Beratungsfehlern von Anlageberatern oder im Strafrecht die Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB ist stets, dass der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat und der konkrete Schaden aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlassen worden ist.[8] Zudem muss der Geschädigte zum geschützten Personenkreis gehören und der entstandene Schaden vom Schutzgesetz erfasst sein. Wird mithin durch einen Schädiger ein Schutzgesetz verletzt, ist er zum Schadensersatz zugunsten des Geschädigten verpflichtet. Wird beispielsweise jemand durch Betrug geschädigt, so wird strafrechtlich zunächst das Betrugsdelikt durch Bestrafung des Betrügers geahndet. In einem zweiten, zivilrechtlichen Verfahren kann dann der Betrogene den erlittenen Vermögensschaden gegen den Betrüger geltend machen, weil Letzterer das Schutzgesetz des § 263 StGB verletzt hat (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB).

Einzelnachweise

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  1. BGHZ 122, 1, 3 f. (Memento vom 6. Mai 2014 im Webarchiv archive.today)
  2. Alexander Heligardt, Kapitalmarktdeliktsrecht, 2008, S. 47.
  3. BGHZ 89, 383, 401: Landfriedensbruch
  4. a b Volker Emmerich, BGB-Schuldrecht, Besonderer Teil, 2009, S. 330 f.
  5. Petra Buck-Heeb, Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2, 2012, S. 113.
  6. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, Az.: VI ZR 255/11
  7. BGH, Urteile vom 10. Februar 2011, Az.: I ZR 136/09 (Flughafen Frankfurt-Hahn) und I ZR 213/08 (Flughafen Lübeck)
  8. BGHZ 19, 114, 125 f.; BGHZ 27, 137, 143; BGHZ 39, 366, 367 f.