„Stiftungsrat“ – Versionsunterschied

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== Situation in Deutschland ==
Der Stiftungsrat wird bei rechtsfähigen [[Stiftung (Deutschland)|Stiftungen in Deutschland]] (siehe {{§§|bgb|juris|seite=index.html#BJNR001950896BJNE007104308|text=§§&nbsp;80&nbsp;ff.}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) in der Regel durch das [[Stiftungsgeschäft]] des Stifters bestimmt. Danach regelt die [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] die Abberufung und Berufung von Mitgliedern des Stiftungsrats. In privaten Stiftungen oder Treuhandstiftungen kann dies anders geregelt sein.
Ein Stiftungsrat kann bei rechtsfähigen [[Stiftung (Deutschland)|Stiftungen in Deutschland]] (siehe {{§§|bgb|juris|seite=index.html#BJNR001950896BJNE007104308|text=§§&nbsp;80&nbsp;ff.}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) neben dem obligatorischen [[Vorstand]] als weiteres [[Stiftungsorgan]] durch das [[Stiftungsgeschäft]] des Stifters bestimmt werden. Danach regelt die [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] die Abberufung und Berufung von Mitgliedern des Stiftungsrats. In privaten Stiftungen oder Treuhandstiftungen kann dies anders geregelt sein.

== Siehe auch ==
* [[ORF-Stiftungsrat]]


== Literatur ==
== Literatur ==
* {{Literatur |Autor=Loreant Roman Baumann |Titel=Der Stiftungsrat. Das oberste Organ gewöhnlicher Stiftungen |Verlag= |Kommentar=Dissertation |Ort=Zürich |Datum=2009 }}
* {{Literatur |Autor=Roman Baumann Loreant |Titel=Der Stiftungsrat: Das oberste Organ gewöhnlicher Stiftungen |Verlag=Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät |Ort=Zürich |Datum=2009 |Kommentar=Dissertation, auch in „Zürcher Studien zum Privatrecht, Band 214“ ISBN 978-3-7255-5855-1 |Online=https://www.zora.uzh.ch/id/eprint/33135/}}

== Weblinks ==
{{Wiktionary|Kuratorium}}


{{Rechtshinweis}}
{{Rechtshinweis}}

Aktuelle Version vom 26. Januar 2024, 09:19 Uhr

Der Stiftungsrat oder Kuratorium (englisch Board of Trustees) ist die Bezeichnung für ein Stiftungsorgan. Wenn der Stiftungsrat nicht selbst die Geschäfte führt, setzt er eine Geschäftsführung ein und berät und beaufsichtigt die anderen Stiftungsorgane. Oftmals werden auch andere Bezeichnungen wie zum Beispiel Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat verwendet. Die Regelungen zur Geschäftsführung und auch die Vorgaben, ob es einen Stiftungsrat braucht oder nicht, unterscheiden sich von Land zu Land. Vor allem bei kleineren Stiftungen existiert nur eines der beiden Organe, die andere Funktion wird mit übernommen. In der Schweiz (siehe Stiftung (Schweiz)) beispielsweise verzichten viele kleinere Stiftungen auf einen Geschäftsführer, der Stiftungsrat führt die Geschäfte.

Situation in Deutschland

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Ein Stiftungsrat kann bei rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland (siehe §§ 80 ff. BGB) neben dem obligatorischen Vorstand als weiteres Stiftungsorgan durch das Stiftungsgeschäft des Stifters bestimmt werden. Danach regelt die Satzung die Abberufung und Berufung von Mitgliedern des Stiftungsrats. In privaten Stiftungen oder Treuhandstiftungen kann dies anders geregelt sein.

  • Roman Baumann Loreant: Der Stiftungsrat: Das oberste Organ gewöhnlicher Stiftungen. Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Zürich 2009 (uzh.ch – Dissertation, auch in „Zürcher Studien zum Privatrecht, Band 214“ ISBN 978-3-7255-5855-1).