„Stiftungsrat“ – Versionsunterschied
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Der '''Stiftungsrat''' oder '''Kuratorium''' ({{enS|Board of Trustees}}) ist die Bezeichnung für ein [[Stiftungsorgan]]. Wenn der Stiftungsrat nicht selbst die Geschäfte führt, setzt er eine [[Geschäftsführung]] ein und berät und beaufsichtigt die anderen Stiftungsorgane. Oftmals werden auch andere Bezeichnungen wie zum Beispiel [[Verwaltungsrat (Deutschland)|Verwaltungsrat]] oder [[Aufsichtsrat]] verwendet. Die Regelungen zur Geschäftsführung und auch die Vorgaben, ob es einen Stiftungsrat braucht oder nicht, unterscheiden sich von Land zu Land. Vor allem bei kleineren Stiftungen existiert nur eines der beiden Organe, die andere Funktion wird mitübernommen. In der Schweiz beispielsweise verzichten viele kleinere Stiftungen auf einen Geschäftsführer, der Stiftungsrat führt die Geschäfte. |
Der '''Stiftungsrat''' oder '''Kuratorium''' ({{enS|Board of Trustees}}) ist die Bezeichnung für ein [[Stiftungsorgan]]. Wenn der Stiftungsrat nicht selbst die Geschäfte führt, setzt er eine [[Geschäftsführung]] ein und berät und beaufsichtigt die anderen Stiftungsorgane. Oftmals werden auch andere Bezeichnungen wie zum Beispiel [[Verwaltungsrat (Deutschland)|Verwaltungsrat]] oder [[Aufsichtsrat]] verwendet. Die Regelungen zur Geschäftsführung und auch die Vorgaben, ob es einen Stiftungsrat braucht oder nicht, unterscheiden sich von Land zu Land. Vor allem bei kleineren Stiftungen existiert nur eines der beiden Organe, die andere Funktion wird mitübernommen. In der Schweiz beispielsweise verzichten viele kleinere Stiftungen auf einen Geschäftsführer, der Stiftungsrat führt die Geschäfte. |
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== Situation in Deutschland === |
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Ein Stiftungsrat kann bei rechtsfähigen [[Stiftung (Deutschland)|Stiftungen in Deutschland]] (siehe {{§§|bgb|juris|seite=index.html#BJNR001950896BJNE007104308|text=§§ 80 ff.}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) neben dem obligatorischen [[Vorstand]] als weiteres [[Stiftungsorgan]] durch das [[Stiftungsgeschäft]] des Stifters bestimmt werden. Danach regelt die [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] die Abberufung und Berufung von Mitgliedern des Stiftungsrats. In privaten Stiftungen oder Treuhandstiftungen kann dies anders geregelt sein. |
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== Siehe auch == |
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Version vom 16. Oktober 2019, 19:08 Uhr
Der Stiftungsrat oder Kuratorium (englisch Board of Trustees) ist die Bezeichnung für ein Stiftungsorgan. Wenn der Stiftungsrat nicht selbst die Geschäfte führt, setzt er eine Geschäftsführung ein und berät und beaufsichtigt die anderen Stiftungsorgane. Oftmals werden auch andere Bezeichnungen wie zum Beispiel Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat verwendet. Die Regelungen zur Geschäftsführung und auch die Vorgaben, ob es einen Stiftungsrat braucht oder nicht, unterscheiden sich von Land zu Land. Vor allem bei kleineren Stiftungen existiert nur eines der beiden Organe, die andere Funktion wird mitübernommen. In der Schweiz beispielsweise verzichten viele kleinere Stiftungen auf einen Geschäftsführer, der Stiftungsrat führt die Geschäfte.
Situation in Deutschland =
Ein Stiftungsrat kann bei rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland (siehe §§ 80 ff. BGB) neben dem obligatorischen Vorstand als weiteres Stiftungsorgan durch das Stiftungsgeschäft des Stifters bestimmt werden. Danach regelt die Satzung die Abberufung und Berufung von Mitgliedern des Stiftungsrats. In privaten Stiftungen oder Treuhandstiftungen kann dies anders geregelt sein.
Siehe auch
Literatur
- Loreant Roman Baumann: Der Stiftungsrat. Das oberste Organ gewöhnlicher Stiftungen. Zürich 2009 (Dissertation).