„Vorzugsaktie“ – Versionsunterschied
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Vorzugsaktien können in Stammaktien umgewandelt werden, sofern die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft dies genehmigt und Vorstand und Aufsichtsrat das beschließen. Ist die Genehmigung erst einmal erteilt, ist nach deutschen Recht zudem eine explizite Zustimmung der Vorzugsaktionäre nach {{§|141|aktg|juris}} Abs. 3 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]] erforderlich. Den Inhabern von Vorzugsaktien wird dann angeboten, ihre Vorzugsaktien gegen stimmberechtigte Stammaktien unter Zahlung einer Umwandlungsprämie einzutauschen. Diese Prämie kann dabei so bemessen sein, dass den Aktionären ein finanzieller Anreiz zum Umtausch gegeben wird (d.h. die Prämie geringer als die Differenz zwischen dem Aktienkurs der Stammaktien und dem der Vorzugsaktien).<ref>[http://www.metrogroup.de/ |
Vorzugsaktien können in Stammaktien umgewandelt werden, sofern die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft dies genehmigt und Vorstand und Aufsichtsrat das beschließen. Ist die Genehmigung erst einmal erteilt, ist nach deutschen Recht zudem eine explizite Zustimmung der Vorzugsaktionäre nach {{§|141|aktg|juris}} Abs. 3 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]] erforderlich. Den Inhabern von Vorzugsaktien wird dann angeboten, ihre Vorzugsaktien gegen stimmberechtigte Stammaktien unter Zahlung einer Umwandlungsprämie einzutauschen. Diese Prämie kann dabei so bemessen sein, dass den Aktionären ein finanzieller Anreiz zum Umtausch gegeben wird (d.h. die Prämie geringer als die Differenz zwischen dem Aktienkurs der Stammaktien und dem der Vorzugsaktien).<ref>[http://www.metrogroup.de/internet/site/metrogroup/node/161558/Lde/index.html Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien der Metro AG]</ref> |
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Ein solches Vorhaben wird von Unternehmen meist dann erwogen, wenn vergleichsweise wenig Vorzugsaktien mit geringer [[Liquidität]] gehandelt werden und diese Aktiengattung daher ganz vom Markt genommen werden soll. Da Aktienindizes wie der [[DAX]] gewisse Mindestanforderungen an die Höhe der [[Marktkapitalisierung]] und täglich gehandelte Volumina von Unternehmen stellen und diese je [[Aktiengattung]] betrachtet werden, stellt die Umwandlung ebenfalls eine Möglichkeit dar, die Umsätze und Kapitalisierung auf die Stammaktien zu konzentrieren und dadurch eventuell den Sprung in einen gewünschten Index zu schaffen. |
Ein solches Vorhaben wird von Unternehmen meist dann erwogen, wenn vergleichsweise wenig Vorzugsaktien mit geringer [[Liquidität]] gehandelt werden und diese Aktiengattung daher ganz vom Markt genommen werden soll. Da Aktienindizes wie der [[DAX]] gewisse Mindestanforderungen an die Höhe der [[Marktkapitalisierung]] und täglich gehandelte Volumina von Unternehmen stellen und diese je [[Aktiengattung]] betrachtet werden, stellt die Umwandlung ebenfalls eine Möglichkeit dar, die Umsätze und Kapitalisierung auf die Stammaktien zu konzentrieren und dadurch eventuell den Sprung in einen gewünschten Index zu schaffen. |
Version vom 3. Januar 2012, 00:42 Uhr
Vorzugsaktie ist eine Aktie mit dem Recht auf eine höhere bzw. bevorzugte Dividenden-Ausschüttung, die jedoch dem Inhaber in der Regel kein Stimmrecht in der Hauptversammlung gewährt. Das Gegenstück zu einer Vorzugsaktie ist die Stammaktie, die z. B. bei Dividenden nicht bevorzugt behandelt werden muss, dafür aber Stimmrecht besitzt.
Auch bei der Liquidation eines Unternehmens werden Vorzugsaktien vorrangig behandelt, d. h. sie behalten einen höheren Restwert.
Deutschland
Nach deutschem Recht (§ 139 Abs. 2 AktG) dürfen Vorzugsaktien bis zu 50 % des Grundkapitals ausmachen.
Falls die Ausschüttung des Vorzugs 2 Jahre im Rückstand ist, gewährt § 140 Abs. 2 AktG ein Sonderstimmrecht, bis der im Rückstand befindliche Vorzug vollständig ausgezahlt wurde.
Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien
Vorzugsaktien können in Stammaktien umgewandelt werden, sofern die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft dies genehmigt und Vorstand und Aufsichtsrat das beschließen. Ist die Genehmigung erst einmal erteilt, ist nach deutschen Recht zudem eine explizite Zustimmung der Vorzugsaktionäre nach § 141 Abs. 3 AktG erforderlich. Den Inhabern von Vorzugsaktien wird dann angeboten, ihre Vorzugsaktien gegen stimmberechtigte Stammaktien unter Zahlung einer Umwandlungsprämie einzutauschen. Diese Prämie kann dabei so bemessen sein, dass den Aktionären ein finanzieller Anreiz zum Umtausch gegeben wird (d.h. die Prämie geringer als die Differenz zwischen dem Aktienkurs der Stammaktien und dem der Vorzugsaktien).[1]
Ein solches Vorhaben wird von Unternehmen meist dann erwogen, wenn vergleichsweise wenig Vorzugsaktien mit geringer Liquidität gehandelt werden und diese Aktiengattung daher ganz vom Markt genommen werden soll. Da Aktienindizes wie der DAX gewisse Mindestanforderungen an die Höhe der Marktkapitalisierung und täglich gehandelte Volumina von Unternehmen stellen und diese je Aktiengattung betrachtet werden, stellt die Umwandlung ebenfalls eine Möglichkeit dar, die Umsätze und Kapitalisierung auf die Stammaktien zu konzentrieren und dadurch eventuell den Sprung in einen gewünschten Index zu schaffen.
Schweiz
In der Schweiz gibt es neben der Vorzugsaktie (Art. 654/656 OR), die, anders als in Deutschland, wie die Stammaktien auch Stimmrecht haben, zudem auch Partizipationsscheine (Art. 656a ff OR), die kein Stimmrecht besitzen (und auch keinen Vorrang haben).