Bundesverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht Beschl. v. 20.05.1998, Az.: BVerwG 7 B 440/97
Putbus; Verfolgung; Nationalsozialistische Beweiserleichterung; Vorweggenommene Beweiswürdigung; Indizienbeweis; Beweisantrag; Schlüssigkeit; Wahrunterstellung; Schlußfolgerung; Verstoß gegen Denkgesetze; WidersprüchlicheIndizienbewertung; Auslandszeuge; Gerichtliche Sachaufklärungspflicht; Urkundensammlung; Durchsuchung; Archivrecherche; Beweisermittlungsantrag; Erinnerungsvermögen des Zeugen; Erfahrungssatz; Indiztatsache Ambivalenz

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1998, Az.: BVerwG 7 B 440/97

Putbus; Verfolgung; Nationalsozialistische Beweiserleichterung; Vorweggenommene Beweiswürdigung; Indizienbeweis; Beweisantrag; Schlüssigkeit; Wahrunterstellung; Schlußfolgerung; Verstoß gegen Denkgesetze; WidersprüchlicheIndizienbewertung; Auslandszeuge; Gerichtliche Sachaufklärungspflicht; Urkundensammlung; Durchsuchung; Archivrecherche; Beweisermittlungsantrag; Erinnerungsvermögen des Zeugen; Erfahrungssatz; Indiztatsache Ambivalenz

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen des § 1 Abs. 6 VermG ist kein Raum für eine entsprechende Anwendung der in § 176 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes getroffenen Regelung, wonach eine Tatsache zugunsten des Antragstellers als festgestellt zu erachten ist, wenn der Beweis für diese Tatsache nicht vollständig erbracht werden kann.

Eine verbotene Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt in der Regel nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht beim Angebot eines Indizienbeweises von der beantragten Beweiserhebung darum absieht, weil die unter Beweis gestellte Hilfstatsache für den Nachweis der Haupttatsache zu seiner gerichtlichen Überzeugung nicht ausreicht.

Ein zu Beweiszwecken gestellter Antrag, bestimmte Urkundensammlungen beizuziehen oder zu durchsuchen (Archivrecherche), ist ein Beweisermittlungsantrag, wenn keine konkrete Urkunde als individualisiertes Beweismittel bezeichnet ist; als solcher unterliegt er nicht den für einen Beweisantrag geltenden Ablehnungsgründen, sondern ist verfahrensrechtlich an den Anforderungen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung zu messen.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. August 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin beansprucht nach dem Vermögensgesetz (VermG) als Rechtsnachfolgerin des früheren Eigentümers Malte von Putbus die Rückübertragung von 78 Landwirtschaften und zehn Forsten auf Rügen. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Teilbescheid vom 29. April 1994 ab. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rückübertragung sei wegen Enteignung der Vermögenswerte auf besatzungshoheitlicher Grundlage ausgeschlossen (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG); der auf nationalsozialistische Verfolgung gestützte Anspruch (§ 1 Abs. 6 VermG) sei unbegründet, weil