Commons:Deletion requests/Images of Banknotes of Belgium

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Images of Banknotes of Belgium

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These images are all derivatives of official banknotes. Copyright is owned by the Bank of Belgium or by the individual designers. There might be a law making them free and but then this should be quoted as the reason (specific template?). A few might be free due to age, then this should be stated. But PD-ineligible, GFDL or any "self" license tag is most definitively wrong./Lokal_Profil 01:25, 18 January 2009 (UTC)[reply]

 Keep As official acts of the government, these bills are not protected by copyright; forgeries are forbidden in article 173 of the penal code: "Met dwangarbeid van vijftien jaar tot twintig jaar worden gestraft de namakers of vervalsers van schuldbrieven door de Staatskas uitgegeven, rentebewijzen behorende tot die schuldbrieven, biljetten aan toonder door de Staatskas uitgegeven of bankbiljetten aan toonder waarvan de uitgifte door of krachtens een wet is toegelaten." /Pieter Kuiper (talk) 09:48, 18 January 2009 (UTC)[reply]
Does this include images as well? (sorry if this is mentioned above but I don't read Dutch) A lot of similar laws in other countries (e.g. Sweden etc.) excludes illustrations/images since these might be included in official acts whilst the government is still owned by other parties. /Lokal_Profil 15:58, 18 January 2009 (UTC)[reply]
 Keep rather obvious. per Pieter Kuiper --LimoWreck (talk) 16:33, 25 March 2009 (UTC)[reply]

 Comment File:Briefje van 1000 frank.jpg (edit · last · history · watch · unwatch · global usage · logs · purge · w · search · links · DR · del · undel · Delinker log) is a spoof from a political party (from 1965, so still eligible for deletion.).Tekstman (talk) 12:44, 18 January 2009 (UTC)[reply]

  • Deleted. The discussion has not shown that users Maksim, MADe, Zwager and others has the right to license these images as public domain, GFDL or CC-BY. Nor has the discussion shown that by law bills are official acts of the Belgian government and hence public domain. Thuresson (talk) 22:22, 15 April 2009 (UTC)[reply]


"Abbildung von Banknoten zu Werbe- und anderen Zwecken Für die Abbildung von Banknoten oder Teilen davon zu Werbe- und anderen Zwecken gilt Folgendes: I. Der Rat der Europäischen Zentralbank hat neue Regelungen über die Zulässigkeit von Abbildungen von Euro-Banknoten getroffen (Beschluss vom 20. März 2003, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 78/16 vom 25. März 2003). Die Teile des Beschlusses, die die Abbildung von Euro-Banknoten betreffen, lauten wie folgt:

(...)

Artikel 2 Vorschriften über die Reproduktion von Euro-Banknoten 1. Eine „Reproduktion“ ist jede körperliche oder nicht körperliche Abbildung, in der eine Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 vollständig oder teilweise bzw. Teile ihrer einzelnen Gestaltungselemente verwendet werden, wie z. B. Farben, Abmessungen, Buchstaben oder Symbole, und die Ähnlichkeit mit einer Euro-Banknote haben könnte oder allgemein den Eindruck einer Euro-Banknote erwecken könnte, und zwar unabhängig (a) von der Größe der Abbildung; (b) von den für ihre Herstellung verwendeten Materialien oder den dafür eingesetzten Verfahren; (c) davon, ob der Abbildung Elemente oder Illustrationen hinzugefügt wurden, die nicht von Banknoten stammen; oder (d) davon, ob Gestaltungselemente der Euro-Banknoten, wie z. B. Buchstaben oder Symbole, verändert wurden. 2. Reproduktionen, die die Öffentlichkeit mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte, gelten als unrechtmäßig. 3. Reproduktionen, die den folgenden Kriterien entsprechen, gelten als rechtmäßig, da bei ihnen nicht die Gefahr besteht, dass die Öffentlichkeit sie mit echten Euro- Banknoten verwechseln könnte: (a) einseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite mindestens 125 % oder höchstens 75 % der Abmessungen der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 1 betragen; (b) beidseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite mindestens 200 % oder höchstens 50 % der Abmessungen der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 1 betragen; (c) Reproduktionen einzelner Gestaltungselemente einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn ein solches Gestaltungselement nicht auf einem Hintergrund erscheint, der einer Banknote ähnelt; (d) einseitige Reproduktionen, auf denen nur ein Teil der Vorder- oder Rückseite einer Euro-Banknote erscheint, wenn dessen Größe weniger als ein Drittel der ursprünglichen Vorder- oder Rückseite der Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 ausmacht; (e) Reproduktionen, die aus einem Material bestehen, das sich eindeutig von Papier unterscheidet und deutlich anders aussieht als das zur Herstellung von Banknoten verwendete Material; oder (f) nicht körperliche Reproduktionen, die elektronisch auf Websites, drahtgebunden oder drahtlos oder auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, wodurch diese nicht körperlichen Reproduktionen der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, wenn ¦ auf der Reproduktion das Wort „SPECIMEN“ in der Schriftart „Arial“ oder einer der Schriftart „Arial“ ähnlichen Schriftart quer gedruckt ist und die Abmessungen des Wortes „SPECIMEN“ mindestens 75 % der Länge und 15 % der Breite der Reproduktion betragen und das Wort „SPECIMEN“ eine undurchsichtige (opake) Farbe hat, die einen Kontrast zur Hauptfarbe der jeweiligen Euro-Banknote im Sinne des Artikels 1 bildet; und ¦ die Auflösung der elektronischen Reproduktion in Originalgröße 72 Punkte pro Inch nicht überschreitet. 4. Soweit Reproduktionen, die nicht den Kriterien des Absatzes 3 entsprechen, von der Öffentlichkeit nicht mit echten Euro-Banknoten im Sinne von Artikel 1 verwechselt werden können, bestätigen die EZB und die NZBen1 auf schriftlichen Antrag, dass diese Reproduktionen ebenfalls rechtmäßig sind. Wenn eine Reproduktion lediglich auf dem Staatsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats hergestellt wird, müssen die genannten Anträge an die NZB des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet werden. In allen übrigen Fällen müssen diese Anträge an die EZB gerichtet werden. 5. Die Vorschriften über die Reproduktion gelten auch für Euro-Banknoten, die gemäß diesem Beschluss eingezogen wurden oder ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel verloren haben." Quelle: http://www.bundesbank.de/download/bargeld/pdf/reproduktion_anlage%202.pdf

Des billets de banque sont même à télécharger sur le site de la banque nationale en 72ppp! http://www.bnb.be/pub/faq/R8Q02.htm?l=fr --Eruedin (talk) 07:59, 16 April 2009 (UTC)[reply]