Template:FoP-Poland/de
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Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 4. Februar 1994 (Ustawa z dnia 4 lutego 1994 roku o prawie autorskim i prawach pokrewnych) erlaubt die Veröffentlichung von ständig auf allgemein zugänglichen Wegen, Straßen, Plätzen oder in Gärten aufgestellten Werken, sofern diese nicht zu ein und demselben Gebrauch erfolgt. Die Nutzung ist lizenzgebührenfrei, sofern sie nicht den berechtigten Interessen des Urhebers gemäß Art. 34 schadet. Siehe Urheberrechtsregeln nach Gebiet/Polen#Panoramafreiheit für weitere Informationen.
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