„Fahrzeugeinstellungsregister“ – Versionsunterschied

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In einem nationalen '''Fahrzeugeinstellungsregister''' sind alle registrierungspflichtigen [[Eisenbahn]]fahrzeuge von Staaten der [[Europäische Gemeinschaft|Europäischen Gemeinschaft]] mit ihrer individuellen Code-Nummer gemäß demder [[UnionTSI internationale des chemins de fer|UIC]]-Merkblatt 438Operations registriert. In Deutschland ist die Führung des nationalen Fahrzeugeinstellungsregisters dem [[Eisenbahn-Bundesamt]] (EBA) übertragen.
{{Staatslastig|DE}}
 
Es wird zwischen dem ''nationalen Fahrzeugeinstellungsregister'' (National Vehicle Register, kurz: NVR) und dem ''europäischen Fahrzeugeinstellungsregister'' (European Vehicle Register, kurz: EVR) unterschieden.
In einem nationalen '''Fahrzeugeinstellungsregister''' sind alle registrierungspflichtigen [[Eisenbahn]]fahrzeuge von Staaten der [[Europäische Gemeinschaft|Europäischen Gemeinschaft]] mit ihrer individuellen Code-Nummer gemäß dem [[Union internationale des chemins de fer|UIC]]-Merkblatt 438 registriert. In Deutschland ist die Führung des nationalen Fahrzeugeinstellungsregisters dem [[Eisenbahn-Bundesamt]] (EBA) übertragen.
 
== Verfahren ==
== Gesetzlicher Hintergrund ==
Die gebührenpflichtige Registrierung mit dem [[alphanumerisch]]en Kennzeichnungscode (Fahrzeugnummer) nach den Vorgaben der UIC&nbsp;438TSI Operations geschieht ausschließlich auf elektronischem Wege mittels eines Webformulars über das [[Internet]].<ref name="EBA Register">{{Internetquelle | url=https://www.eba.bund.de/DE/Themen/NVRFahrzeugeinstellungsregister/nvr_nodefahrzeugeinstellungsregister_node.html | titel=Nationales Fahrzeugeinstellungsregister |werk=[[Eisenbahn-Bundesamt]] | abruf=20202022-0311-15 06}}</ref>
Grundlage für die Einrichtung des Fahrzeugeinstellungsregisters ist das Erste Gesetz zur Änderung des [[Allgemeines Eisenbahngesetz|Allgemeinen Eisenbahngesetzes]] vom 13.&nbsp;Dezember 2006. Dieses wiederum erfolgt als Umsetzung des Artikels&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.&nbsp;März 2001<ref>
 
== Praxisbedeutung ==
[http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1039783823.pdf Richtlinie 2001/16/EG] (PDF; 158&nbsp;kB)
Seit Inkrafttreten des Gesetzes sind alle neu in Betrieb genommenen Fahrzeuge im Fahrzeugeinstellungsregister zu verzeichnen. Ohne einen Registrierungsnachweis wird in Deutschland keine Inbetriebnahmegenehmigung mehr erteilt. Änderungen beim Fahrzeughalter und anderer registrierter Daten sowie Stilllegungen registrierter Fahrzeuge sollen angezeigt werden. Auf Antrag werden auch Bestandsfahrzeuge in das Register eingestellt.<ref name="EBA Register" />
{{EU-Richtlinie|2001|16}} </ref>
über die [[Interoperabilität]] des konventionellen Eisenbahnsystems.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Fahrzeugzulassung/fahrzeugzulassung_node.html | titel=EBA Rechtsgrundlagen |werk=[[Eisenbahn-Bundesamt]] |abruf=2020-03-15 }}</ref>
 
In allen weiteren europäischen Staaten wird ein solches Register eingeführt. Das Vorgehen erleichtert die Fahrzeug-Identifikation im Rahmen des internationalen Eisenbahnverkehrs. Die [[Eindeutige Fahrzeugnummer|Fahrzeugnummer]] ermöglicht eine eindeutige Identifizierung eines Fahrzeuges für [[Eisenbahnverkehrsunternehmen]] (EVU), Infrastrukturbetreiber und die staatlichen Stellen, die zuständig sind für die Zulassung, die Überwachung im Betrieb, die Instandhaltung, die Übergabe und Übernahme zwischen EVU oder Infrastrukturbetreibern sowie den Ausgleich und die buchhaltungstechnische Zuordnung.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.toppsmagic.dk/uic/d438x4.pdf |titel=UIC |werk=[[Internationaler Eisenbahnverband]] |format=PDF |abruf=2020-03-16 |abruf-verborgen=1 |werk=[[Internationaler Eisenbahnverband]] }}</ref>
Auszug aus dem Gesetz:
§ 5 Abs. 1e (AEG):<br>
(1e) Dem Bund obliegt die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, […] Der Bund nimmt die Aufgabe durch die für die Eisenbahnaufsicht zuständige Bundesbehörde wahr.
 
== Registerstellen ==
§25a (AEG) Fahrzeugeinstellungsregister <br>
Stellen, die Fahrzeugeinstellungsregister führen, sind zum Beispiel:
(1) Zweck des Fahrzeugeinstellungsregisters ist es, den in Artikel&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 der Richtlinie 2001/16/EG [ ... ] genannten Einrichtungen Informationen über Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme genehmigt worden ist, zu ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen der Inbetriebnahme und des Betriebes sowie zum jeweiligen Halter.
* [[Schig]] (Österreich)
* [[Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen|FÖD Mobilität]] (Belgien)
* [[Eisenbahn-Bundesamt]] (Deutschland)
* [[Transportstyrelsen]] (Schweden)
* [[Bundesamt für Verkehr]] (Schweiz)
 
== Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister ==
== Verfahren ==
Das ''European Vehicle Register'' ist seit November 2021 produktiv. Es nehmen Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Finnland, Slowenien, Luxemburg, Niederlande und Frankreich teil.<ref>{{Webarchiv|url=https://www.era.europa.eu/registers_en |wayback=20191229104121 |text=Register |archiv-bot=2023-04-28 08:46:34 InternetArchiveBot }}</ref>
Die gebührenpflichtige Registrierung mit dem [[alphanumerisch]]en Kennzeichnungscode (Fahrzeugnummer) nach den Vorgaben der UIC&nbsp;438 geschieht ausschließlich auf elektronischem Wege mittels eines Webformulars über das [[Internet]].<ref name="EBA Register">{{Internetquelle | url=https://www.eba.bund.de/DE/Themen/NVR/nvr_node.html | titel=Nationales Fahrzeugeinstellungsregister |werk=[[Eisenbahn-Bundesamt]] | abruf=2020-03-15 }}</ref>
 
== PraxisbedeutungRegister in Deutschland ==
In Deutschland ist die Führung des nationalen Fahrzeugeinstellungsregisters dem [[Eisenbahn-Bundesamt]] (EBA) übertragen.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes sind alle neu in Betrieb genommenen Fahrzeuge im Fahrzeugeinstellungsregister zu verzeichnen. Ohne einen Registrierungsnachweis wird in Deutschland keine Inbetriebnahmegenehmigung mehr erteilt. Änderungen beim Fahrzeughalter und anderer registrierter Daten sowie Stilllegungen registrierter Fahrzeuge sollen angezeigt werden. Auf Antrag werden auch Bestandsfahrzeuge in das Register eingestellt.<ref name="EBA Register"/>
 
Grundlage für die Einrichtung des Fahrzeugeinstellungsregisters ist das Erste Gesetz zur Änderung des [[Allgemeines Eisenbahngesetz|Allgemeinen Eisenbahngesetzes]] vom 13.&nbsp#8239;Dezember 2006. Dieses wiederum erfolgt als Umsetzung des Artikels&nbsp#8239;14 Abs.&nbsp#8239;4 der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.&nbsp#8239;März 2001<ref>[http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1039783823.pdf Richtlinie 2001/16/EG] (PDF; 158&nbsp;kB)
In allen weiteren europäischen Staaten wird ein solches Register eingeführt. Das Vorgehen erleichtert die Fahrzeug-Identifikation im Rahmen des internationalen Eisenbahnverkehrs. Die [[Eindeutige Fahrzeugnummer|Fahrzeugnummer]] ermöglicht eine eindeutige Identifizierung eines Fahrzeuges für [[Eisenbahnverkehrsunternehmen]] (EVU), Infrastrukturbetreiber und die staatlichen Stellen, die zuständig sind für die Zulassung, die Überwachung im Betrieb, die Instandhaltung, die Übergabe und Übernahme zwischen EVU oder Infrastrukturbetreibern sowie den Ausgleich und die buchhaltungstechnische Zuordnung.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.toppsmagic.dk/uic/d438x4.pdf |titel=UIC |abruf=2020-03-16 |abruf-verborgen=1 |werk=[[Internationaler Eisenbahnverband]] }}</ref>
{{EU-Richtlinie|2001|16}} </ref>
über die [[Interoperabilität]] des konventionellen Eisenbahnsystems.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Fahrzeugzulassung/fahrzeugzulassung_node.html | titel=EBA Rechtsgrundlagen |werk=[[Eisenbahn-Bundesamt]] |abruf=2020-03-15 }}</ref>
 
Auszug aus dem Gesetz:
§ &#8239;5 Abs. &#8239;1e (AEG):<br />
(1e) Dem„Dem Bund obliegt die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, […] Der Bund nimmt die Aufgabe durch die für die Eisenbahnaufsicht zuständige Bundesbehörde wahr.
 
§&#8239;25a (AEG) Fahrzeugeinstellungsregister :<br />
(1) Zweck„Zweck des Fahrzeugeinstellungsregisters ist es, den in Artikel&nbsp#8239;14 Abs.&nbsp#8239;4 der Richtlinie 2001/16/EG [ ... ] genannten Einrichtungen Informationen über Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme genehmigt worden ist, zu ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen der Inbetriebnahme und des Betriebes sowie zum jeweiligen Halter.
 
== Siehe auch ==
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== Literatur ==
*{{Literatur
*{{Literatur | Autor=Uli Dörfler, Olaf Bade | Titel=Das deutsche Nationale Fahrzeugeinstellungsregister (Triebfahrzeuge) | Sammelwerk= [[Lok-Report]] | Nummer=6 | Datum= 2020-06 | Seiten= 14–16 | ISSN= 0344-7146 | Online= }}
|Autor=Uli Dörfler, Olaf Bade
 
|Titel=Das deutsche Nationale Fahrzeugeinstellungsregister (Triebfahrzeuge)
== Einzelnachweise ==
|Sammelwerk= [[Lok-Report]]
<references />
|Nummer=6
|Datum=2020-06
|ISSN=0344-7146
|Seiten=14–16}}
 
== Weblinks ==
* [https://www.era.europa.eu/registers/vkm_en Vehicle Keeper Marking (VKM) – Übersicht der beantragten und vergebenen Fahrzeughalterkennungen (EU-weit)]
* [https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Fahrzeuge/NVR/nvr_node.html Informationen des Eisenbahn-Bundesamtes zum Fahrzeugeinstellungsregister (NVR)]
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
[[Kategorie:Bezeichnungssystem für Schienenfahrzeuge]]