Besoldungsordnung B

Deutsche Besoldungsgruppen

Die Besoldungsordnungen B sind in Deutschland Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG; „Bundesbesoldungsordnung B“)[1] und den Landesbesoldungsgesetzen, in denen die Ämter und Dienstgrade der Beamten bzw. Soldaten (letzteres nur in der Bundesbesoldungsordnung B) den Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 (in einigen Ländern abweichend) nach ihrer Wertigkeit zugeordnet sind.

Bundesbesoldungsordnung B

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Die Bundesbesoldungsordnung B vereint die Spitzenämter der Laufbahnen des höheren Dienstes.

Die Bundesbesoldungsordnung B hat feste Grundgehälter, die Bundesbesoldungsordnung A dagegen aufsteigende Gehälter, bei denen Beamte und Soldaten nach Erfahrungszeiten in den Stufen aufsteigen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV des BBesG ausgewiesen. Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B müssen, anders als bei denen der Besoldungsordnung A (§ 9 Abs. 2 BLV) nicht regelmäßig durchlaufen werden.

Die Bundesbesoldungsordnung B umfasst die höchsten Dienstgrade der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, der Offiziere der Reserve des Truppendienstes, der Offiziere des Sanitätsdienstes, der Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes, der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (nur Brigadegeneral/Flottillenadmiral) und der Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (nur Brigadeadmiral/Flottillenadmiral), die zur Dienstgradgruppe der Generale gehören (Anlage 2 SLV).[2]

Die Amtsbezeichnungen der Richter des Bundes an den Bundesgerichten und die Ämter der Staatsanwälte des Bundes beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind hingegen in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III BBesG) den Besoldungsgruppen zugeordnet. Die niedrigste Besoldungsgruppe R 2 hat aufsteigende Gehälter. Die festen Gehälter beginnen ab Besoldungsgruppe R 3. Die Grundgehaltssätze sind ebenfalls in Anlage IV BBesG ausgewiesen. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppe B 3 bis B 9 entsprechen denen der Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, wobei R 4 nicht vergeben ist. Die Besoldungsgruppe B 11 entspricht der höchsten Besoldungsgruppe R 10 in der Bundesbesoldungsordnung R. Die Besoldungsgruppe B 10 hat keine Entsprechung in der Bundesbesoldungsordnung R.

In der Bundesbesoldungsordnung B entspricht das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 1 dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 15. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2 liegt in der Bundesbesoldungsordnung B über dem Endgrundgehalt der höchsten Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A.

Die im Folgenden kursiv geschriebenen Amtsbezeichnungen „Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ und „Präsident und Professor“ sind Grundamtsbezeichnungen. Diese dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden, die hinweisen auf den Dienstherrn, den Verwaltungsbereich, die Laufbahn und/oder die Fachrichtung. Die Zusätze werden in einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat festgesetzt.[3]

Besoldungsgruppe B 1

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  • Direktor und Professor 1
1 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.

Besoldungsgruppe B 2

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  • Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
    • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
      • bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
      • bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
  • Direktor 1
  • Direktor und Professor 2
  • Vizepräsident
    • bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist 3
  • Oberst 4
  • Kapitän zur See 4
  • Oberstapotheker 4
  • Flottenapotheker 4
  • Oberstarzt 4
  • Flottenarzt 4
  • Oberstveterinär 4
1 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
2 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6.
3 
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
4 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

Besoldungsgruppe B 3

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1 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.
5 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8 
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

Besoldungsgruppe B 4

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  • Direktor 1
  • Erster Direktor 2
  • Leitender Direktor des Marinearsenals
  • Präsident 3
  • Vizepräsident
    • bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist 4
1 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
2 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

Besoldungsgruppe B 5

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1 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
3 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.
4 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.
8 
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

Besoldungsgruppe B 6

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1 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
4 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.
5 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7 
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8 
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.
12 
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe B 7

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1 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
2 
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8.

Besoldungsgruppe B 8

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  • Direktor 1
  • Direktor des Informationstechnikzentrums Bund
  • Erster Direktor 2
  • Präsident 3
  • Präsident und Professor 4
1 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
2 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.

Besoldungsgruppe B 9

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1 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3 
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.

Besoldungsgruppe B 10

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1 
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe B 11

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Landesbesoldungsordnungen

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Baden-Württemberg

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Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 2 – Landesbesoldungsordnung B – zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 und für die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit im Gesetz über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten (Landeskommunalbesoldungsgesetz – LKomBesG) vom 9. November 2010.

Besoldungsgruppe B 1

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nicht besetzt

Besoldungsgruppe B 2

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  • Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg 1
  • Abteilungsdirektor
    • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
      • bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes
      • bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
    • als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt
    • als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg
    • als der ständige Vertreter des Präsidenten der IT Baden-Württemberg
    • als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium 2
  • Abteilungspräsident  3  4
    • als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium
  • Direktor bei der Datenzentrale Baden-Württemberg
    • als weiteres Mitglied des Vorstands
  • Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
  • Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg
  • Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten
  • Direktor und Professor 4
    • als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
  • Erster Landesbeamter  5
    • bei einem Landratsamt eines Landkreises mit bis zu 300.000 Einwohnern
  • Erster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
    • als Vorstandsvorsitzender
  • Finanzpräsident
    • als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion
  • Landoberstallmeister
  • Leitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur 6
  • Leitender Kreisverwaltungsdirektor  2
    • als Dezernent bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern
  • Leitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung 6
  • Ministerialrat 7  8
    • beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
  • Museumsdirektor und Professor
  • Parlamentsrat  9
  • Polizeivizepräsident
    • als der Vertreter des Leiters eines regionalen Polizeipräsidiums
    • als der Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Einsatz
  • Professor als Direktor
    • eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)
    • eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien)
  • Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart 4
    • als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes
  • Stadtdirektor
    • bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern 4
      • als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit
  • Verbandsdirektor eines Regionalverbands 4
    • mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern
  • Vizepräsident des Landeskriminalamts
    • als der Vertreter des Präsidenten
  • Vizepräsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei
    • als der Vertreter des Präsidenten
  • Vizepräsident bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
    • als der Vertreter des Präsidenten für den Bereich des Präsidiums Bildung

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 10.000 2
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 15.000 4
  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 20.000 2
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.000 4
  • Weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.000 2
1 
Als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung.
2 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
3 
Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.
4 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
5 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
6 
Nur als der ständige Vertreter des Regionaldirektors; dies gilt auch, soweit diese ständige Vertretung gemeinsam und ausschließlich den Leitern für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur und für den Bereich Planung übertragen wurde.
7 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.
8 
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
9 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 oder A 16.
9 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 oder A 16.

Besoldungsgruppe B 3

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Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 15.000 2
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 20.000 7
  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.000 2
  • Weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.000 7
1 
Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.
2 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
3 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
4 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5 oder B 6.
5 
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
6 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.
7 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Besoldungsgruppe B 4

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Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 20.000 2
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.000 3
  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.000 3
  • Weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.000 2
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 3
1 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5 oder B 6.
2 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
3 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 5

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Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.000 2
  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.000 2
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 3
  • Weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 2
1 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 oder B 6.
2 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
3 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.

Besoldungsgruppe B 6

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Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

  • Landräte
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis zu 175.000 1
  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.000 1
  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 2
  • Weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.000 1
1 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.
2 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 7

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Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

  • Landräte
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis zu 175.000 1
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 175.000 2
  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.000 1
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 2
  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.000 2
  • weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.000 1
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500.000 2
1 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
2 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.

Besoldungsgruppe B 8

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Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

  • Landräte
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 175.000 1
  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 1
  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.000 1
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500.000 2
  • Weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000
1 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.
2 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 9.

Besoldungsgruppe B 9

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Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.000 1
  • Erste Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500.000 2
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000
1 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 10.
2 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.

Besoldungsgruppe B 10

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Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.000 1
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500.000 2
1 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 9.
2 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 11.

Besoldungsgruppe B 11

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Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000

Festgelegt in der Anlage 1 Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010

Besoldungsgruppe B 2

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Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

  • erste Bürgermeister
    • einer kreisangehörigen Gemeinde von 15.001 bis zu 30.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)
    • einer kreisangehörigen Gemeinde von 10.001 bis zu 15.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16)
  • weitere Bürgermeister
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten bis zu 30.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16)
    • in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16)
  • berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50.001 bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 30.001 bis zu 50.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16)

künftig wegfallend (kw):

  • Kanzler der Universität Bayreuth
  • Stadtdirektor
    • in einer Stadt mit bis zu 100.000 Einwohnern
  • Vizepräsident
    • einer früheren Bezirksfinanzdirektion

Besoldungsgruppe B 3

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Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

  • Oberbürgermeister
    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt bis zu 30.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)
  • erste Bürgermeister
    • einer kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 30.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)
    • einer kreisangehörigen Gemeinde von 15.001 bis zu 30.000 Einwohnern (soweit nicht in B 2)
  • weitere Bürgermeister
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 30.001 bis zu 50.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)
  • berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100.001 bis zu 200.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50.001 bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 2)

künftig wegfallend (kw):

  • Direktor des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München
  • Präsident
    • als Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion
  • Präsident einer Autobahndirektion
  • Präsident einer Direktion für Ländliche Entwicklung
  • Stadtdirektor
    • in einer Stadt mit bis zu 500.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 4

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Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

  • Oberbürgermeister
    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt bis zu 30.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)
  • erste Bürgermeister
    • einer kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 30.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)
  • weitere Bürgermeister
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50.001 bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 30.001 bis zu 50.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)
  • berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
    • in Augsburg (soweit nicht in B 5)
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100.001 bis zu 20.0000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)
  • Landräte
    • eines Landkreises bis zu 75.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)

künftig wegfallend (kw):

  • Geschäftsführender Direktor der Landesgewerbeanstalt Bayern

Besoldungsgruppe B 5

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Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

  • Oberbürgermeister
    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 30.001 bis zu 50.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)
  • weitere Bürgermeister
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100.001 bis zu 200.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50.001 bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)
  • berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
  • Landräte
    • eines Landkreises von 75.001 bis zu 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)
    • eines Landkreises bis zu 75.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)

künftig wegfallend (kw):

  • Präsident
    • als Leiter einer früheren Bezirksfinanzdirektion
  • Stadtdirektor
    • der Landeshauptstadt München

Besoldungsgruppe B 6

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Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

  • Oberbürgermeister
    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 50.001 bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 7)
    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 30.001 bis zu 50.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)
  • weitere Bürgermeister
    • in Augsburg (soweit nicht in B 7)
    • in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100.001 bis zu 200.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)
  • berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
  • Landrat
    • eines Landkreises mit mehr als 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 7)
    • eines Landkreises von 75.001 bis zu 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)

Besoldungsgruppe B 7

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  • Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)
  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer für Oberbayern
  • Ministerialdirigent
  • Präsident des Landesamts für Steuern
  • Regierungspräsident
  • Vizepräsident des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

  • Oberbürgermeister
    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 100.001 bis zu 200.000 Einwohnern (soweit nicht in B 8)
    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 50.001 bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)
  • weitere Bürgermeister
  • berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
  • Landräte
    • eines Landkreises mit mehr als 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)

künftig wegfallend (kw):

Besoldungsgruppe B 8

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  • Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)
  • Landespolizeipräsident
  • Regierungspräsident von Oberbayern

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

  • Oberbürgermeister
    • einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 100.001 bis zu 200.000 Einwohnern (soweit nicht in B 7)
  • weitere Bürgermeister

Besoldungsgruppe B 9

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Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

  • Oberbürgermeister der Stadt Augsburg
  • weitere Bürgermeister

Besoldungsgruppe B 10

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Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

Besoldungsgruppe B 11

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Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen A und B – des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) vom 9. April 1996.

Besoldungsgruppe B 1

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nicht besetzt

Besoldungsgruppe B 2

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1 
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
2 
Mit Ausnahme der Leitung der Direktion Zentrale Sonderdienste

Besoldungsgruppe B 3

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Besoldungsgruppe B 4

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* 
Wird nach Ausscheiden des gegenwärtigen Amtsinhabers in die Besoldungsgruppe B 3 überführt.

Besoldungsgruppe B 5

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Besoldungsgruppe B 6

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Besoldungsgruppe B 7

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1 
Erhält als Chef der Staatskanzlei eine Stellenzulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe B 8

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Besoldungsgruppe B 9

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Besoldungsgruppe B 10

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nicht besetzt

Besoldungsgruppe B 11

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nicht besetzt

Brandenburg

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Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 Brandenburgische Besoldungsordnungen A und B (BbgBesO A und B) des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2019 und für die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in der Verordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Brandenburg (Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung - BbgKomBesV) vom 2. Februar 2018.

Besoldungsgruppe B 1

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Nicht besetzt.

Besoldungsgruppe B 2

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Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit 5 [5]

  • Hauptamtlicher Bürgermeister
    • in kreisangehörigen Gemeinden mit 15.001 bis 25.000 Einwohnern
  • Erster Beigeordneter
    • in kreisangehörigen Gemeinden mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern
    • in Landkreisen mit bis zu 75.000 Einwohnern
  • Beigeordneter
    • in kreisangehörigen Gemeinden mit über 60.000 Einwohnern
    • in kreisfreien Städten mit bis zu 100.000 Einwohnern
    • in Landkreisen mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern
1 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
2 
Für dieses Amt können zwei Stellen ausgebracht werden.
3 
Der erste Dienstposteninhaber darf in der ersten Amtsperiode Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 3 erhalten.
4 
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

Besoldungsgruppe B 3

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Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit[5]

  • Hauptamtlicher Bürgermeister
    • in kreisangehörigen Gemeinden mit 25.001 bis 40.000 Einwohnern
  • Erster Beigeordneter
    • in kreisangehörigen Gemeinden mit über 60.000 Einwohnern
    • in kreisfreien Städten mit bis zu 100.000 Einwohnern
    • in Landkreisen mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern
  • Beigeordneter
    • in kreisfreien Städten mit 100.001 bis 150.000 Einwohnern
    • in Landkreisen mit 150.001 bis 225.000 Einwohnern
1 
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

Besoldungsgruppe B 4

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  • Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
    • als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
  • Direktor des Landesbetriebes Forst Brandenburg
  • Erster Direktor des Brandenburgischen IT-Dienstleisters
  • Erster Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen
    • als kaufmännischer Geschäftsführer
  • Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
    • als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen
  • Generaldirektor und Professor der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
  • Leitender Ministerialrat als Beauftragter für den Sport
  • Präsident des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
  • Präsident des Landesamtes für Soziales und Versorgung
  • Präsident des Landesamtes für Umwelt
  • Präsident des Landesbetriebs Straßenwesen

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit[5]

  • Hauptamtlicher Bürgermeister
    • in kreisangehörigen Gemeinden mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern
  • Landrat
    • in Landkreisen mit bis zu 75.000 Einwohnern
  • Erster Beigeordneter
    • in kreisfreien Städten mit 100.001 bis 150.000 Einwohnern
    • in Landkreisen mit 150.001 bis 225.000 Einwohnern
  • Beigeordneter
    • in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern
    • in Landkreisen mit über 225.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 5

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Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit[5]

  • Hauptamtlicher Bürgermeister
    • in kreisangehörigen Gemeinden mit über 60.000 Einwohnern
  • Oberbürgermeister
    • in kreisfreien Städten mit bis zu 100.000 Einwohnern
  • Landrat
    • in Landkreisen mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern
  • Erster Beigeordneter
    • in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern
    • in Landkreisen mit über 225.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 6

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Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit[5]

  • Oberbürgermeister
    • in kreisfreien Städten mit 100.001 bis 150.000 Einwohnern
  • Landrat
    • in Landkreisen mit 150.001 bis 225.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 7

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Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit[5]

  • Oberbürgermeister
    • in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern
  • Landrat
    • in Landkreisen mit über 225.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 8

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Direktor des Landtages

Besoldungsgruppe B 9

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Besoldungsgruppe B 10

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Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär

Festgelegt in der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)

Besoldungsgruppe B 1

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Keine Ämter

Besoldungsgruppe B 2

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1 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
3 
Die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsräte nicht überschreiten.
4 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Besoldungsgruppe B 3

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  • Direktor beim Rechnungshof
  • Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven
  • Kanzler der Universität 1
  • Landesbeauftragter für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau
  • Leitender Direktor 2
  • Leitender Medizinaldirektor 4
    • als Leiter des Gesundheitsamtes Bremen
  • Leitender Polizeidirektor
  • Leitender Regierungsdirektor 2
  • Rektor der Hochschule Bremen 1
  • Senatsrat 2 3
    • bei einer obersten Landesbehörde
1 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
2 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
3 
Die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsräte nicht überschreiten.
4 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

Besoldungsgruppe B 4

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  • Magistratsdirektor
  • Senatsdirektor
    • bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung 1
  • Vizepräsident des Rechnungshofes
1 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 5

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  • Direktor bei der Bürgerschaft
  • Landesschulrat
  • Polizeipräsident
  • Rektor der Universität 1
  • Senatsdirektor 2
    • bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung
  • Sprecher des Senats
1 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, W 3.
2 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Besoldungsgruppe B 6

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  • Hauptamtlicher Stadtrat
  • Rektor der Universität 1
1 
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, W 3.

Besoldungsgruppe B 7

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1 
Nur als Vertreter im Amt eines Mitgliedes des Senats und als Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund.
2 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.

Besoldungsgruppe B 8

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  • Oberbürgermeister
  • Staatsrat 1
1 
als Chef der Senatskanzlei.

Besoldungsgruppe B 9 bis B 11

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Keine Ämter

Festgelegt in der Anlage II Besoldungsordnung B des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG)

Besoldungsgruppe B 2

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  • Leitender Baudirektor
  • Leitender Kriminaldirektor (soweit nicht in A 16, B 3)
  • Leitender Medizinaldirektor (soweit nicht in B 3)
  • Leitender Oberschulrat (soweit nicht in B 3)
  • Leitender Polizeidirektor (soweit nicht in B 3)
  • Leitender Regierungsdirektor
    • bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde (soweit nicht in A 16, B 3)
    • als ständige Vertretung eines Bezirksamtsleiters
  • Professor und Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek

Körperschaftsbeamte:

  • Leitender Ärztlicher Direktor, Landesvertrauensarzt

Besoldungsgruppe B 3

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  • Direktor
  • Erster Baudirektor (soweit nicht in B 4 oder B 6)
  • Leitender Branddirektor (soweit nicht in A 16)
  • Leitender Kriminaldirektor (soweit nicht in A 16, B 2)
  • Leitender Medizinaldirektor
  • Leitender Oberschulrat
  • Leitender Polizeidirektor
  • Leitender Regierungsdirektor
    • bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde (soweit nicht in A 16, B 2)
    • als ständige Vertretung eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 6
  • Leitender Veterinärdirektor

Körperschaftsbeamte:

  • Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
    • als Mitglied des Vorstands (soweit nicht in B 4)
  • Direktor bei der Hamburg Port Authority (soweit nicht in B 4 oder B 6)
  • Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority (soweit nicht in B 4)

Besoldungsgruppe B 4

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  • Bezirksamtsleiter
  • Direktor bei dem Rechnungshof
  • Erster Baudirektor (soweit nicht in B 3 oder B 6)
  • Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
  • Oberbranddirektor
  • Polizeivizepräsident
  • Senatsdirektor bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
    • als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einer in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leitungskraft eines Amtes unmittelbar unterstellt ist
    • als Leiter eines bedeutenden Amtes
    • als ständige Vertretung eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 7

Körperschaftsbeamte:

  • Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
    • als Mitglied des Vorstands
  • Direktor bei der Hamburg Port Authority (soweit nicht in B 3 oder B 6)
  • Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority

Besoldungsgruppe B 5

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  • Senatsdirektor
    • bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes

Besoldungsgruppe B 6

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  • Direktor bei der Bürgerschaft
  • Erster Baudirektor (soweit nicht in B 3 oder B 4)
  • Landesschulrat
  • Polizeipräsident
  • Vizepräsident des Rechnungshofs
  • Senatsdirektor
    • bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes (soweit nicht in B 7)

Körperschaftsbeamte:

  • Direktor bei der Hamburg Port Authority
  • Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority (soweit nicht in B 3 oder B 4)

Besoldungsgruppe B 7

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  • Senatsdirektor
    • bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes (soweit nicht in B 6)

Körperschaftsbeamte:

  • Hafenbaudirektor

Besoldungsgruppe B 8

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Keine Ämter

Besoldungsgruppe B 9

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  • Oberbaudirektor

Besoldungsgruppe B 10

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  • Präsident des Rechnungshofs
  • Staatsrat (Senatssyndicus gemäß Artikel 47 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg)

Quelle: Anlage I (Besoldungsordnungen A und B) des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) in der Fassung vom 27. Mai 2013

Besoldungsgruppe B 2

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  • Abteilungsdirektor
    • als Leiter einer Abteilung des Landesschulamtes
    • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
      • bei einer Mittelbehörde des Landes
      • bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
      • als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
      • bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main
  • Abteilungsdirektor
    • als Leiter einer Abteilung des Landesschulamtes
    • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
      • bei einer Mittelbehörde des Landes
      • bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
      • als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
      • bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main
  • Direktorin der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
  • Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
  • Direktorin an einer Verwaltungsfachhochschule
    • als Koordinatorin für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
  • Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
    • als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
  • Direktorin der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
  • Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
  • Direktorin der Hessischen Landesfeuerwehrschule
  • Direktor der Hessischen Landesfeuerwehrschule
  • Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse
  • Direktor einer kommunalen Versorgungskasse
  • Landesbranddirektorin
  • Landesbranddirektor
  • Leitende Medizinaldirektorin
    • als Dezernentin und Landestuberkuloseärztin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
    • als Leiterin des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiterin einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
  • Leitender Medizinaldirektor
    • als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
    • als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
  • Ministerialrätin
    • bei einer obersten Landesbehörde
  • Ministerialrat
    • bei einer obersten Landesbehörde
  • Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen
  • Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südhessen
  • Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Westhessen
  • Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Westhessen
  • Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen
  • Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen
  • Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen
  • Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Mittelhessen
  • Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Nordhessen
  • Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen
  • Präsidentin der Polizeiakademie Hessen
  • Präsident der Polizeiakademie Hessen
  • Rektorin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
  • Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
  • Vizepräsidentin des Hessischen Polizeipräsiums für Technik
  • Vizepräsident des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik
  • Vizepräsidentin des Hessischen Polizeipräsidium Einsatz
  • Vizepräsident des Hessischen Polizeipräsidium Einsatz

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 15.000 Einwohnern
  • Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 30.000 Einwohnern
  • weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern
  • weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit bis zu 75.000 Einwohnern

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen:

Besoldungsgruppe B 3

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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 20.000 Einwohnern
  • Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern
  • weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 75.000 Einwohnern
  • Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern
  • weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit bis zu 150.000 Einwohnern

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen:

Besoldungsgruppe B 4

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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 30.000 Einwohnern
  • Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 75.000 Einwohnern
  • weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern
  • Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit bis zu 150.000 Einwohnern
  • weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit bis zu 300.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 5

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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

  • Bürgermeister (Oberbürgermeister) einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern
  • Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern
  • weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 175.000 Einwohnern
  • Landrat eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern
  • Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit bis zu 300.000 Einwohnern
  • weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit mehr als 300.000 Einwohnern
  • weiterer Beigeordneter des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain

Künftig wegfallend:

  • Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4)

Besoldungsgruppe B 6

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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

  • Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 75.000 Einwohnern
  • Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 175.000 Einwohnern
  • weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 250.000 Einwohnern
  • Landrat eines Landkreises mit bis zu 150.000 Einwohnern
  • Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern
  • weitere Beigeordnete des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
  • Erster Beigeordneter des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain

Besoldungsgruppe B 7

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  • Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
  • Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

  • Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern
  • Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern
  • weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 500.000 Einwohnern
  • Landrat eines Landkreises mit über 150.000 Einwohnern
  • Erster Beigeordneter des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen:

Besoldungsgruppe B 8

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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

Besoldungsgruppe B 9

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  • Präsident des Hessischen Rechnungshofes
  • Staatssekretär

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

  • Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern
  • Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit über 500.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 10

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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

  • Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 11

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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

  • Oberbürgermeister einer Gemeinde mit über 500.000 Einwohnern

Mecklenburg-Vorpommern

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Festgelegt in der Anlage I Landesbesoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz – LBesG M–V) in der Fassung vom 5. September 2001

Besoldungsgruppe B 2

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Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[7]

  • Bürgermeister in Gemeinden mit 15.001 bis zu 20.000 Einwohnern
  • Beigeordneter (Senator)
    • als zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 40.001 bis zu 70.000 Einwohnern
    • ohne Stellverfunktion in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern
  • Beigeordneter
    • als zweiter Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit bis zu 175.000 Einwohnern
    • ohne Stellverfunktion in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern

künftig wegfallend:

  • Direktor des Landesgesundheitsamtes
  • Direktor des Landesinstitutes für Schule und Ausbildung
  • Direktor des Landesvermessungsamtes
  • Direktor des Landesversorgungsamtes
  • Direktor des Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes
  • Direktor des Statistischen Landesamtes
  • Rektor der Fachhochschule Neubrandenburg
  • Rektor der Fachhochschule Stralsund
  • Rektor der Hochschule Wismar – Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung

Besoldungsgruppe B 3

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  • Direktor des Landeskriminalamtes
  • Direktor der Landesrundfunkzentrale
  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern (soweit nicht in B 4)
  • Kanzler einer Universität
    • mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis 10.000
  • Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
  • Polizeipräsident
    • als Leiter des Polizeipräsidiums Neubrandenburg
    • als Leiter des Polizeipräsidiums Rostock
  • Erster Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Soziales
  • Erster Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung
  • Erster Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege
  • Erster Direktor des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[7]

  • Bürgermeister in Gemeinden mit 20.001 bis zu 40.000 Einwohnern
  • Beigeordneter (Senator)
    • als erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 40.001 bis zu 70.000 Einwohnern
    • als zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern
    • ohne Stellverfunktion in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern
  • Beigeordneter
    • als erster Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit bis zu 175.000 Einwohnern
    • als zweiter Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern

künftig wegfallend:

  • Rektor einer Universität
    • mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis 2.000

Besoldungsgruppe B 4

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  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern (soweit nicht in B 3)
  • Inspekteur der Polizei
  • Kanzler einer Universität
    • mit einer Messzahl von mehr als 10.000
  • Präsident und Professor des Forschungsinstitut für Nutztierbiologie

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[7]

  • Beigeordneter (Senator)
    • als erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern
    • als zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern
  • Beigeordneter
    • als erster Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern

künftig wegfallend:

  • Rektor einer Universität
    • mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis 5.000

Besoldungsgruppe B 5

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  • Landesbeauftragter für den Datenschutz

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[7]

  • Oberbürgermeister in Gemeinden mit 40.001 bis zu 70.000 Einwohnern
  • Landrat in Landkreisen mit bis zu 175.000 Einwohnern
  • Beigeordneter (Senator)
    • als erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern

künftig wegfallend:

  • Rektor einer Universität
    • mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis 10.000

Besoldungsgruppe B 6

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  • Vizepräsident des Landesrechnungshofes
  • Bürgerbeauftragter

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[7]

  • Oberbürgermeister in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern
  • Landrat in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern

künftig wegfallend:

  • Rektor einer Universität
    • mit einer Messzahl von mehr als 10.000

Besoldungsgruppe B 7

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Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[7]

  • Oberbürgermeister in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 8

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Besoldungsgruppe B 9

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  • Präsident des Landesrechnungshofes
  • Staatssekretär (soweit nicht in B 10)

Besoldungsgruppe B 10

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Staatssekretär (soweit nicht in B 9)

Niedersachsen

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Festgelegt in Anlage 1 zu § 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) i. d. F. v. 7. November 2008 sowie in § 1 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) v. 29. November 2013

Besoldungsgruppe B 1

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1) 
Erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 1 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2.

Besoldungsgruppe B 2

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  • Abteilungsdirektor
    • als Leiter eines großen und bedeutsamen Bereiches der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, wenn er für den eigenen und mindestens einen weiteren Bereich Vertreter des Finanzpräsidenten ist
    • als allgemeiner Vertreter des Direktors der Polizeiakademie Niedersachsen
    • als Leiter der Regionalabteilung Lüneburg und Vertreter des Präsidenten der Niedersächsischen Landesschulbehörde
  • Ärztlicher Direktor des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen
  • Direktor beim Amt für regionale Landesentwicklung
  • Direktor der Feuerwehr
    • bei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 400.000
  • Direktor der Niedersächsischen Versorgungskasse
  • Direktor der Polizei
    • im für Inneres zuständigen Ministerium
  • Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen
    • als Mitglied des Vorstands
    • als Leiter des Geschäftsbereichs Landesvermessung und Geobasisinformation
  • Direktor des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen
  • Direktor des Landesmuseums Hannover
  • Geschäftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammer
  • Geschäftsführer der Tierseuchenkasse
  • Leitender Direktor
    • als dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit eines Landkreises mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 1)
    • als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit der Region Hannover 1) 2)
    • als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 1) 2)
  • Polizeivizepräsident
  • Vizepräsident des Landeskriminalamtes
  • Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege
  • Präsident des Landesamtes für Lehrerbildung und Schulentwicklung
  • Präsident des Landesarchivs
  • Vizepräsident der Anstalt Niedersächsische Landesforsten
  • Vizepräsident des Landesamtes für Statistik
  • Vizepräsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
  • Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 10.000 bis 15.000 Einwohnern
  • allgemeiner Vertreter
    • des Hauptverwaltungsbeamtern einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern
  • Beamter auf Zeit
    • einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 30.001 bis 40.000 Einwohnern
    • eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern
  • Verbandsgeschäftsführer des Bezirksverbands Oldenburg
  • Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbands „Veterinäramt JadeWeser“
1) 
Mit einem auf die Fachrichtung verweisenden Zusatz.
2) 
Höchstens ein Drittel der Stellen, die nach § 26 Abs. 1 BBesG in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 ausgebracht werden dürfen.

Besoldungsgruppe B 3

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  • Direktor der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt
  • Direktor der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek Hannover
  • Direktor des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen
    • als Vorsitzender des Vorstands
  • Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen
  • Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
  • Direktor des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen
    • als Geschäftsführer
  • Finanzpräsident
  • Geschäftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammer
    • als allgemeiner Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer
  • Landesbranddirektor
  • Landespolizeidirektor
  • Leitender Ministerialrat
    • als Prüfungsgebietsleiter beim Landesrechnungshof
    • als Referatsleiter im für Inneres zuständigen Ministerium bei gleichzeitiger Funktion als Landeswahlleiter
    • als Vertreter des Landesbeauftragten für den Datenschutz
  • Präsident des Landesamtes für Statistik
  • Präsident des Landesgesundheitsamtes
  • Verfassungsschutzvizepräsident
    • als stellvertretender Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium
  • Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern
  • allgemeiner Vertreter
    • des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 30.001 bis 40.000 Einwohnern
    • des Landrats eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern
    • des Verbandsdirektors des Zweckverbandes Großraum Braunschweig
  • Beamter auf Zeit
    • einer Gemeinde mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern
    • eines Landkreises mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 4

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  • Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen
    • als Vorsitzender des Vorstands
  • Finanzpräsident als ständiger Vertreter des Oberfinanzpräsidenten
  • Geschäftsführer des Landesbetriebes IT.Niedersachsen
  • Leitender Ministerialrat
    • als Bevollmächtigter der Niedersächsischen Landesregierung für den Einsatz der Informationstechnik
    • als Beauftragter für Investitions- und Planungsbeschleunigung sowie Bürgerbeteiligung
  • Polizeipräsident (soweit nicht in B 5)
    • als Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben
  • Präsident der Anstalt Niedersächsische Landesforsten
  • Präsident der Klosterkammer Hannover
  • Präsident des Landeskriminalamtes
  • Präsident der Landesschulbehörde
  • Präsident der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
  • Präsident des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie
  • Präsident des Landesamts für Soziales, Jugend und Familie
  • Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
  • Verbandsdirektor des Zweckverbandes Großraum Braunschweig
  • Hauptverwaltungsbeamter
    • einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern
  • allgemeiner Vertreter
    • des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern
    • des Landrats eines Landkreises mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern
  • Beamter auf Zeit
    • einer Gemeinde mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern
    • eines Landkreises mit 150.001 bis 300.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 5

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  • Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
  • Ministerialdirigent
    • als Leiter des Bereiches Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich
  • Parlamentsrat
    • als Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Landtag
  • Polizeipräsident
  • Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 30.001 bis 40.000 Einwohnern
  • Landrat eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern
  • allgemeiner Vertreter
    • des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern
    • des Landrats eines Landkreises mit 150.001 bis 300.000 Einwohnern
  • Beamter auf Zeit
    • einer Gemeinde mit 100.001 bis 200.000 Einwohnern
    • eines Landkreises mit über 300.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 6

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  • Direktor der Landwirtschaftskammer
  • Landesbeauftragter für den Datenschutz
  • Landesbeauftragter für regionale Landesentwicklung
  • Landespolizeipräsident
  • Verfassungsschutzpräsident
    • als Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium
  • Sprecher der Landesregierung
  • Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern
  • Landrat eines Landkreises mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern
  • allgemeiner Vertreter
    • des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde mit 100.001 bis 200.000 Einwohnern
    • des Landrats eines Landkreises mit über 300.000 Einwohnern
  • Beamter auf Zeit
    • einer Gemeinde mit 200.001 bis 400.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 7

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  • Oberfinanzpräsident
  • Vizepräsident des Landesrechnungshofs
  • Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern
  • Landrat eines Landkreises mit 150.001 bis 300.000 Einwohnern
  • allgemeiner Vertreter
    • des Oberbürgermeisters einer Gemeinde mit 200.001 bis 400.000 Einwohnern
  • Beamter auf Zeit
    • einer Gemeinde mit über 400.000 Einwohnern
    • der Region Hannover

Besoldungsgruppe B 8

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  • Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 100.001 bis 200.000 Einwohnern
  • Landrat eines Landkreises mit über 300.000 Einwohnern
  • allgemeiner Vertreter
    • des Oberbürgermeisters einer Gemeinde mit über 400.000 Einwohnern
    • des Präsidenten der Region Hannover

Besoldungsgruppe B 9

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  • Direktor beim Landtag 1)
  • Präsident des Landesrechnungshofs 1)
  • Staatssekretär 1)
  • Hauptverwaltungsbeamter
    • einer Gemeinde mit 200.001 bis 400.000 Einwohnern
    • einer Gemeinde mit über 400.000 Einwohnern 2)
  • Präsident der Region Hannover 2)
1) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) 
Erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.

Besoldungsgruppe B 10

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  • Staatssekretär
    • als Chef oder Chefin der Staatskanzlei[8]

Nordrhein-Westfalen

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Die folgenden Einstufungen sind landesrechtliche Ergänzungen zu den Einstufungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz, festgelegt in der Besoldungsordnung B, Anlage 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005.

Besoldungsgruppe B 2

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  • Abteilungsdirektor
    • als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst
  • Direktor
    • als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in A 16, B 3 oder B 4)
  • Direktor beim Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit
  • Direktor der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
  • Direktor der Berufsfeuerwehr
    • bei einer Stadt mit mehr als 600.000 Einwohnern
  • Direktor des Hochschulbibliothekszentrums
  • Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster
  • Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen
  • Direktor des Rheinischen Industriemuseums
  • Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn
  • Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln)
  • Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln)
  • Direktor des Westfälischen Industriemuseums
  • Geschäftsführer bei den Handwerkskammern Bielefeld, Dortmund, Köln und Münster
    • als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers (soweit nicht in A 16)
  • Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in B 3)
  • Leitender Direktor
    • als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes
    • als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung
    • als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern
    • als Leiter eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten
  • Leitender Kriminaldirektor
  • Leitender Polizeidirektor
  • Polizeipräsident
    • in einem Polizeibereich mit mehr als 175.000 bis zu 300.000 Einwohnern
  • Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement
  • Vizepräsident als ständiger Vertreter des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
  • Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

  • zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden von 40.001 bis 60.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)
    • in Gemeinden von 30.001 bis 40.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16)
  • sonstige Beigeordnete
    • in Gemeinden von 60.001 bis 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)
    • in Gemeinden von 40.001 bis 60.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16)
  • Kreisdirektor
    • in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 (soweit nicht in B 3)

Künftig wegfallende Ämter:

  • Abteilungsdirektor als ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
  • Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst
  • Kanzler der Fachhochschule Köln

Besoldungsgruppe B 3

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Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

  • Bürgermeister einer Gemeinde von 10.001 bis 20.000 Einwohnern
  • zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden von 60.001 bis 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)
    • in Gemeinden von 40.001 bis 60.000 Einwohnern (soweit nicht in B 2)
  • sonstige Beigeordnete
    • in Gemeinden von 100.001 bis 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)
    • in Gemeinden von 60.001 bis 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 2)
  • Kreisdirektor
    • in Kreisen mit einer Einwohnerzahl von 200.001 – 300.000 (soweit nicht in B 4)
    • in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 (soweit nicht in B 2)

Künftig wegfallende Ämter:

Besoldungsgruppe B 4

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  • Leitender Ministerialrat als ständiger Vertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
  • Direktor des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement
  • Direktor
    • als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in A 16, B 2 oder B 3)
  • Direktor des Materialprüfungsamtes
  • Erster Direktor
    • als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in B 5)
  • Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf
    • als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers (soweit nicht in B 3)
  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in B 3)
  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in B 5)
  • Landeskriminaldirektor
    • beim Innenministerium
  • Leitender Ministerialrat
    • als geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes
    • als Landesschlichter
    • als Leiter des Arbeitsstabs EPOS.NRW
    • als Mitglied des Landesrechnungshofs
    • als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Polizeipräsident
    • in einem Polizeibereich mit mehr als 300.000 Einwohnern oder mit 1000 bis 3500 Mitarbeitern
  • Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
  • Präsident der Polizeiführungsakademie
  • Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt
  • Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (soweit nicht in B 5)

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

  • Bürgermeister einer Gemeinde von 20.001 bis 30.000 Einwohnern
  • zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden von 100.001 bis 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)
    • in Gemeinden von 60.001 bis 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)
  • sonstige Beigeordnete
    • in Gemeinden von 150.001 bis 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)
    • in Gemeinden von 100.001 bis 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3)
  • Kreisdirektor
    • in Kreisen mit einer Einwohnerzahl über 300.000 (soweit nicht in B 5)
    • in Kreisen mit einer Einwohnerzahl von 200.001 – 300.000 (soweit nicht in B 3)
  • Landesrat eines Landschaftsverbandes (soweit nicht in B 5 oder B 6)

Künftig wegfallende Ämter:

Besoldungsgruppe B 5

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Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

  • Bürgermeister einer Gemeinde von 30.001 bis 40.000 Einwohnern
  • zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden von 150.001 bis 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)
    • in Gemeinden von 100.001 bis 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)
  • sonstige Beigeordnete
    • in Gemeinden von 250.001 bis 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)
    • in Gemeinden von 150.001 bis 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4)
  • Kreisdirektor
    • in Kreisen mit einer Einwohnerzahl über 300.000 (soweit nicht in B 4)
  • Landesrat eines Landschaftsverbandes mit besonders schwierigen Aufgabengebiet (soweit nicht in B 4 oder B 6)
  • Bereichsleiterin oder Bereichsleiter des Regionalverbandes Ruhr (soweit nicht in B 6)

Künftig wegfallende Ämter:

Besoldungsgruppe B 6

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  • Direktorin, Direktor des Landesbetriebs Straßenbau
  • Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
    • als Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder Vorsitzende, Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -
  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in B 7)
  • Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent bei einer obersten Landesbehörde
    • als Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung (soweit nicht in B 7)
    • als Leitung einer Hauptabteilung (soweit nicht in B 7)

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

  • Bürgermeister einer Gemeinde von 40.001 bis 60.000 Einwohnern
  • zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters (Bürgermeisters) bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden von 250.001 bis 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 7)
    • in Gemeinden von 150.001 bis 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)
  • sonstige Beigeordnete
    • in Gemeinden von 250.001 bis 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5)
  • Landrat in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000
  • Erster Landesrat eines Landschaftsverbandes
  • Bereichsleiter des Regionalverbandes Ruhr
    • als allgemeiner Vertreter des Geschäftsführers

Künftig wegfallende Ämter:

Besoldungsgruppe B 7

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  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in B 6)
  • Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
  • Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent bei einer obersten Landesbehörde
    • als Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einer Hauptabteilungsleitung unterstellt (soweit nicht in B 6)
    • als Leitung einer Hauptabteilung (soweit nicht in B 6)
  • Oberfinanzpräsidentin, Oberfinanzpräsident

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

  • Bürgermeister einer Gemeinde von 60.001 bis 100.000 Einwohnern
  • zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden von 250.001 bis 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6)
  • sonstige Beigeordnete
    • in Gemeinden über 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 8)
  • Landrat in Kreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000

Besoldungsgruppe B 8

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  • Regierungspräsidentin, Regierungspräsident
  • Beauftragte, Beauftragter der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO)

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

  • Bürgermeister (Oberbürgermeister) einer Gemeinde von 100.001 bis 150.000 Einwohnern
  • zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden über 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 9)
  • sonstige Beigeordnete
    • in Gemeinden über 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 7)
  • Direktor eines Landschaftsverbandes
  • Geschäftsführer des Regionalverbandes Ruhr
    • als Direktor des Regionalverbandes Ruhr

Besoldungsgruppe B 9

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Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

  • Oberbürgermeister (Bürgermeister) einer Gemeinde von 150.001 bis 250.000 Einwohnern
  • zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters bestellte Beigeordnete
    • in Gemeinden über 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 8)

Besoldungsgruppe B 10

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  • Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär
  • Präsident des Landesrechnungshofs
  • Staatssekretär

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

  • Oberbürgermeister einer Gemeinde von 250.001 bis 500.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 11

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Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

  • Oberbürgermeister einer Gemeinde über 500.000 Einwohnern

Rheinland-Pfalz

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Festgelegt in der Landesbesoldungsordnung B, Anlage 1 Landesbesoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in der Fassung vom 12. April 2005

Besoldungsgruppe B 2

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  • Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
    • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 3
  • Direktor der Generaldirektion Kulturelles Erbe
  • Direktor des Landeshauptarchivs Koblenz
  • Direktor einer Verwaltungsfachhochschule
  • Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung
  • Leitender Medizinaldirektor
    • bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz als Leiter des ärztlichen Dienstes
  • Vizepräsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

  • Bürgermeister (Oberbürgermeister)
    • bei einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in B 3)
    • bei einer Einwohnerzahl von 10.001 bis 15.000 (soweit nicht in A 16)
  • erster Beigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 3)
    • bei einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in A 16)
  • weitere Beigeordnete
    • bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 3)
    • bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in A 16)
  • erster Kreisbeigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 3)
  • weiterer Kreisbeigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 3)
    • bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in A 16)

Besoldungsgruppe B 3

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  • Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
    • als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung (soweit nicht in A 16 oder B 2)
  • Direktor des Landesamtes für Geologie und Bergbau
  • Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (soweit nicht in B 5)
  • Direktor der Pfälzischen Pensionsanstalt
  • Generalsekretär der Akademie der Wissenschaften und der Literatur
  • Inspekteur der Polizei
  • Polizeipräsident (soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16)
  • Präsident des Landeskriminalamtes
  • Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen
  • Präsident des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen
  • Präsident des Statistischen Landesamtes
  • Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung
  • Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität
  • Vizepräsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
  • Vizepräsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung
  • Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
  • Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

  • Bürgermeister (Oberbürgermeister)
    • bei einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 4)
    • bei einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in B 2)
  • erster Beigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 4)
    • bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 2)
  • weitere Beigeordnete
    • bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 4)
    • bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 2)
  • erster Kreisbeigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 4)
    • bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 2)
  • weiterer Kreisbeigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 2)

Besoldungsgruppe B 4

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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

  • Oberbürgermeister (Bürgermeister)
    • bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 5)
    • bei einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 3)
  • erster Beigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 5)
    • bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 3)
  • weitere Beigeordnete
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 5)
    • bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 3)
  • Landrat
    • bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 5)
  • erster Kreisbeigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 3)

Besoldungsgruppe B 5

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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

  • Oberbürgermeister
    • bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 6)
    • bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 4)
  • erster Beigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 6)
    • bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 4)
  • weitere Beigeordnete
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 4)
  • Landrat
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 6)
    • bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 4)

Besoldungsgruppe B 6

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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

  • Oberbürgermeister
    • bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 7)
    • bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 5)
  • erster Beigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 7)
    • bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 5)
  • Landrat
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 5)

Besoldungsgruppe B 7

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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

  • Oberbürgermeister
    • bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 8)
    • bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 6)
  • erster Beigeordneter
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 6)

Besoldungsgruppe B 8

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  • Ministerialdirektor
    • als der ständige Vertreter des Chefs der Staatskanzlei (erhält eine Amtszulage)
    • mit besonderem Aufgabenbereich, soweit unmittelbar dem Minister unterstellt
  • Direktor beim Landtag

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

  • Oberbürgermeister
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 9)
    • bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 7)

Besoldungsgruppe B 9

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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

  • Oberbürgermeister
    • bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 8)

Besoldungsgruppe B 10

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  • Staatssekretär als Bevollmächtigter des Landes beim Bund und für Europa
  • Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei

Saarland

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Festgelegt in der Anlagen I des Saarländischen Besoldungsgesetzes (SBesG) vom 13. Oktober 2021.[12]

Besoldungsgruppe B 2

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  • Berghauptmann
  • Direktor der Deutschen Rentenversicherung Saarland
  • Direktor der Polizei
– bei einer obersten Landesbehörde –
  • Landesbeauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen
  • Landespolizeivizepräsident
  • Ministerialrat
– bei einer obersten Landesbehörde –
  • Stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in B 3)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10.001 bis 15.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl)
  • Erster Beigeordneter
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 3)
  • weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 3)

Besoldungsgruppe B 3

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  • Direktor beim Rechnungshof
  • Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes
  • Direktor des Bildungscampus Saarland
  • Direktor des IT-Dienstleistungszentrums
  • Direktor des Landesamtes für Soziales
  • Direktor des Landesamtes für Verbraucherschutz
  • Direktor des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
  • Direktor des SaarForst Landesbetriebes
  • Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Saarland
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –
  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer
  • Landesbeauftragter für Datenschutz
  • Leitender Ministerialrat
– bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung –
  • Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 4)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl)
  • Erster Beigeordneter
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 4)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 2)
  • weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 4)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 2)

Besoldungsgruppe B 4

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  • Direktor beim Rechnungshof
  • Direktor des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz
  • Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste
  • Direktor des Landesbetriebes für Straßenbau
  • Direktor des Landesverwaltungsamtes
  • Landespolizeipräsident
  • Leitender Ministerialrat
– bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung –

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 5)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl)
  • Erster Beigeordneter
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 5)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 3)
  • weitere Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 3)
  • Landrätin oder Landrat
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000

Besoldungsgruppe B 5

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– als Leiter des Landesamtes für Zentrale Dienste und Landesbeauftragter für Informationssicherheit –
  • Geschäftsführer des Entsorgungsverbandes Saar
  • Ministerialdirigent
– bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung –
  • Vizepräsident des Rechnungshofes

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 6)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl)
  • Erster Beigeordneter
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 4)
  • Landrat
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000
  • Regionalverbandsdirektor (soweit nicht in B 6)

Besoldungsgruppe B 6

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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 7)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl)
  • Erster Beigeordneter
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 7)
  • Regionalverbandsdirektor (nach Höherstufung oder Wiederwahl)

Besoldungsgruppe B 7

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  • Bevollmächtigter beim Bund
  • Bevollmächtigter für Europaangelegenheiten
  • Beauftragter für Strukturwandel
  • Direktor beim Landtag

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl)
  • Erster Beigeordneter
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 6)

Besoldungsgruppe B 8

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  • Direktor beim Landtag
  • Präsident des Rechnungshofes
  • Staatssekretär

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 9)

Besoldungsgruppe B 9

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  • Staatssekretär
– als Chef der Staatskanzlei –

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

  • Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl)

Festgelegt in Anlage 1 Sächsische Besoldungsordnungen A und B des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998

Besoldungsgruppe B 2

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  • Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
  • Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts
  • Direktor des Sächsischen Staatsarchivs
  • Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung)
  • Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur
    • als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur
  • Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
  • Kanzler der Technischen Universität Chemnitz
  • Kaufmännischer Direktor
    • als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber)
  • Leitender Direktor
    • als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern
  • Polizeipräsident
    • als Leiter einer Polizeidirektion
    • als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste
  • Präsident des Autobahnamtes Sachsen (bis 31. Dezember 2010)
  • Präsident des Oberbergamtes
  • Sächsischer Landesarchäologe
  • Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst
  • Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3)

Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

  • Oberbürgermeister (Bürgermeister)
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 20.000
  • 1. Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 40.000
  • weiterer Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 60.000

Künftig wegfallende Ämter:

Besoldungsgruppe B 3

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  • Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
  • Direktor der Sächsischen Bildungsagentur
  • Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen
  • Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung
  • Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste
  • Inspekteur der Polizei
  • Polizeipräsident
    • als Leiter der Bereitschaftspolizei
  • Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
  • Präsident des Landesamtes für Finanzen
  • Präsident des Landesamtes für Geobasisinformation Sachsen (seit 1. Januar 2023)
  • Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz
  • Präsident des Landeskriminalamtes
  • Präsident des Statistischen Landesamtes
  • Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (soweit nicht in A 16 und B 2)

Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

  • weitere Beigeordnete
    • in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000
  • Oberbürgermeister
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 30.000
  • 1. Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 60.000
  • weiterer Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 100.000

Künftig wegfallende Ämter:

Besoldungsgruppe B 4

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Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

  • Beigeordneter als erster allgemeiner Vertreter des Landrats
    • in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000
  • weitere Beigeordnete
    • in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000
  • Oberbürgermeister
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 40.000
  • 1. Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 100.000
  • weiterer Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 250.000

künftig wegfallend:

Besoldungsgruppe B 5

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Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

  • Beigeordneter als erster allgemeiner Vertreter des Landrats
    • in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000
  • Oberbürgermeister
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 60.000
  • 1. Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 250.000
  • weiterer Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 500.000
  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer zu Leipzig

Besoldungsgruppe B 6

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  • Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber)
  • Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber)
  • Landespolizeipräsident
    • als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern
  • Rechnungshofdirektor
    • als Abteilungsleiter

Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

  • Landrat
    • in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000
  • Oberbürgermeister
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 100.000
  • 1. Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 500.000
  • weiterer Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000

Besoldungsgruppe B 7

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  • Vizepräsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen

Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

  • Landrat
    • in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000
  • Oberbürgermeister
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 250.000
  • 1. Beigeordneter
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000

künftig wegfallend:

Besoldungsgruppe B 8

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Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

  • Oberbürgermeister
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 500.000

Besoldungsgruppe B 9

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Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

  • Oberbürgermeister
    • in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000

Sachsen-Anhalt

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Festgelegt in Anlage 1 – Besoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz – LBesG LSA) vom 8. Februar 2011

Besoldungsgruppe B 2

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  • Abteilungsdirektor
    • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde
  • Direktor der Sozialagentur Sachsen-Anhalt
  • Direktor der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
  • Direktor des Landeseichamtes Sachsen-Anhalt (soweit nicht in A 16)
  • Direktor des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt
  • Direktor des Landesbetriebes LIMSA (Liegenschafts- und Immobilienmanagement Sachsen-Anhalt)
  • Geschäftsführender Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt
  • Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
  • Ministerialrat
    • bei einer obersten Landesbehörde (soweit nicht in A 16)
  • Polizeipräsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd
  • Präsident des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt
  • Rektor der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt
  • Vizepräsident des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt

Kommunalbeamte:[16]

  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 20.000 Einwohnern
  • Leiter einer Verwaltungsgemeinschaft mit bis zu 30.000 Einwohnern
  • erster Beigeordneter
    • des Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern
    • des Landrats eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern
  • Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3, B 4 oder B 6)
  • Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 60.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16, B 3 oder B 5)
  • Beamter auf Zeit eines Landkreise mit bis zu 150.000 Einwohnern (Soweit nicht in B 3 oder B 5)

Besoldungsgruppe B 3

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Kommunalbeamte:[16]

  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 30.000 Einwohnern
  • Leiter einer Verwaltungsgemeinschaft mit über 30.000 Einwohnern
  • erster Beigeordneter
    • des Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 60.000 Einwohnern
    • des Landrats eines Landkreises mit bis zu 150.000 Einwohnern
  • Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 2, B 4 oder B 6)
  • Beamter auf Zeit eines Landkreise mit über 150.000 Einwohnern (Soweit nicht in B 4 oder B 6)

Besoldungsgruppe B 4

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  • Vizepräsident des Landesverwaltungsamtes

Kommunalbeamte:[16]

  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern
  • Landrat eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern
  • erster Beigeordneter
    • des Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern
    • des Landrats eines Landkreises mit über 150.000 Einwohnern
  • Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5, B 6 oder B 8)

Besoldungsgruppe B 5

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Kommunalbeamte:[16]

  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 60.000 Einwohnern
  • Landrat eines Landkreises mit bis zu 150.000 Einwohnern
  • Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6, B 7 oder B 9)
  • Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4, B 6 oder B 8)

Besoldungsgruppe B 6

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  • Ministerialdirigent
    • bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer Abteilung
  • Oberfinanzpräsident
  • Vizepräsident des Landesrechnungshofes Sachsen-Anhalt

Kommunalbeamte:[16]

  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern
  • Landrat eines Landkreises mit über 150.000 Einwohnern
  • erster Beigeordneter
    • des Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern
  • Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5, B 7 oder B 9)

Besoldungsgruppe B 7

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Kommunalbeamte:[16]

  • erster Beigeordneter
    • des Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 8

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Kommunalbeamte:[16]

  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 9

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  • Präsident des Landesrechnungshofes
  • Staatssekretär

Kommunalbeamte:[16]

  • Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern

Schleswig-Holstein

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Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen A und B des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein – SHBesG) vom 26. Januar 2012 und für die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in der Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung – KomBesVO) vom 24. April 2012

Besoldungsgruppe B 1

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  • Direktor und Professor

Besoldungsgruppe B 2

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  • Abteilungsdirektor als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist oder mindestens eine entsprechende Vergütung erhält
  • Direktor des AZV Südholstein – Kommunalunternehmen
    • als alleiniges Vorstandsmitglied 1
  • Direktor und Professor
    • als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung 2
    • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder einem Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist
  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg 3
  • Leitender Kreisverwaltungsdirektor als hauptamtlicher Vertreter des Landrates bei der Wahrnehmung von Aufgaben als untere Landesbehörde
  • Leitender Direktor
    • als Leiter einer Polizeidirektion
    • als der dem Landrat unmittelbar unterstellte Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit eines Landkreises mit über 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    • als der einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer kreisfreien Stadt mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
  • Ministerialrat
    • als Vertreter eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde
    • als Vertreter eines Abteilungsleiters des Landesrechnungshofs
    • als Leiter des Amtes für Bundesbau
    • als Leiter des Amtes für Planfeststellung Verkehr
  • Stellvertretender Direktor des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr
  • Stellvertretender Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
  • Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein 1

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:

  • Bürgermeister (Oberbürgermeister) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 20.000 Einwohnern
  • Erster Stellvertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 50.000 Einwohnern
  • Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 60.000 Einwohnern
  • Amtsdirektor in Ämtern mit bis zu 20.000 Einwohnern
1 
Nach Ablauf einer Amtszeit als bestellter Verbandsdirektor oder Vorstand von sechs Jahren. Zeiten entsprechender Verwendung können im Falle einer Umstrukturierung der Einrichtung berücksichtigt werden.
2 
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
3 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Besoldungsgruppe B 3

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Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:

  • Bürgermeister (Oberbürgermeister) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 30.000 Einwohnern
  • Erster Stellvertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 60.000 Einwohnern
  • Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit über 60.000 Einwohnern
  • Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnern
  • Amtsdirektor in Ämtern mit über 20.000 Einwohnern
1 
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
2 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
3 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Besoldungsgruppe B 4

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Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:

  • Bürgermeister (Oberbürgermeister) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 50.000 Einwohnern
  • Erster Stellvertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit über 60.000 Einwohnern
  • Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnern
  • Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern
1 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
2 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 5

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Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:

  • Bürgermeister (Oberbürgermeister) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 60.000 Einwohnern
  • Landrat in Kreisen mit bis zu 150.000 Einwohnern
1 
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
2 
Erhält für die Dauer der Bestellung zum stellvertretenden Staatssekretär oder zum alleinigen stellvertretenden Landtagsdirektor eine widerrufliche Zulage in Höhe von 11 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 6

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  • Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:

  • Bürgermeister (Oberbürgermeister) in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit über 60.000 Einwohnern
  • Oberbürgermeister in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnern
  • Landrat in Kreisen mit über 150.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 7

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  • Vizepräsident des Landesrechnungshofs

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:

  • Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 8

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Besoldungsgruppe B 9

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  • Präsident des Landesrechnungshofs
  • Staatssekretär

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:

  • Oberbürgermeister in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern

Besoldungsgruppe B 10

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nicht besetzt

Besoldungsgruppe B 11

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nicht besetzt

Thüringen

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Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 in der Fassung vom 8. August 2014 und für die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten in der Thüringer Verordnung über die Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung – ThürKomBesV –) vom 5. April 1993 in der Fassung vom 24. Juni 2008

Besoldungsgruppe B 2

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  • Abteilungsdirektor
  • Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands
  • Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien
  • Ministerialrat
    • beim Rechnungshof (soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16)
  • Vizepräsident des Amtes für Verfassungsschutz
  • Vizepräsident des Landesamts für Verbraucherschutz

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:

  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in A 16)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 3)
  • Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeisters
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in A 16)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 3)
  • weitere hauptamtliche Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in A 16)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 3)
  • Gemeinschaftsvorsitzende
    • in Verwaltungsgemeinschaften mit einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in A 16)
    • in Verwaltungsgemeinschaften mit einer Einwohnerzahl von mehr als 20.000 (soweit nicht in B 3)
  • Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Landrats
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 75.000 (soweit nicht in A 16)
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 3)
  • weitere hauptamtliche Beigeordnete
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in A 16)

Besoldungsgruppe B 3

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  • Abteilungsdirektor
    • als Leiter einer Abteilung bei der Landesfinanzdirektion
  • Generaldirektor Museen der Klassik Stiftung Weimar
  • Leitender Ministerialrat
    • als der Vertreter eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde (Beamte der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes führen als Vertreter des Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde. Der erste Inspekteur der Polizei erhält das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 4.)
    • als Vertreter des Landesbeauftragten für den Datenschutz
    • als Leiter der Abteilung Überörtliche Kommunalprüfung beim Präsidenten des Rechnungshofs
    • als Referatsgruppenleiter bei einer obersten Landesbehörde
  • Direktor des Landesrechenzentrums
  • Ministerialrat (Für dieses Amt kann je Ressort eine Stelle für den Leiter eines großen oder bedeutenden Referates ausgebracht werden. Auch für Leiter besonderer, durch Beschluss der Landesregierung eingerichteter Organisationseinheiten)
  • Präsident des Landesamts für Bau und Verkehr
  • Präsident des Landesamts für Statistik
  • Präsident des Landesamts für Vermessung und Geoinformation
  • Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft
  • Präsident des Landeskriminalamts
  • Präsident des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie (Der Amtsinhaber führt jeweils zusätzlich die Amtsbezeichnung „Landesarchäologe“, wenn er zugleich den Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, oder die Amtsbezeichnung „Landeskonservator“, wenn er zugleich den Fachbereich Bau- und Kunstdenkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie leitet.)
  • Vizepräsident der Landespolizeidirektion

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:

  • Hauptamtlicher Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 2)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 4)
  • Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeisters
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 2)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 4)
  • weitere hauptamtliche Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 2)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 4)
  • Gemeinschaftsvorsitzende
  • Landräte
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 75.000 (soweit nicht in B 4)
  • Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Landrats
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 2)
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 4)

Besoldungsgruppe B 4

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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:

  • Hauptamtlicher Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 3)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 5)
  • Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeisters
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 3)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 5)
  • weitere hauptamtliche Beigeordnete
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 3)
  • Landräte
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 75.000 (soweit nicht in B 3)
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 5)
  • hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Landrats
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 3)

Besoldungsgruppe B 5

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  • Ministerialdirigent
    • als Leiter einer Abteilung bei einer obersten Landesbehörde
  • Präsident der Klassik Stiftung Weimar

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:

  • Hauptamtlicher Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 4)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 6)
  • Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeisters
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 4)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 6)
  • Landräte
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 4)
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 6)

Besoldungsgruppe B 6

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  • Ministerialdirigent
    • als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung bei einer obersten Landesbehörde
  • Präsident der Landesfinanzdirektion
  • Präsident der Landespolizeidirektion
  • Vizepräsident des Rechnungshofs

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:

  • Hauptamtlicher Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 5)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 7)
  • Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeisters
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 5)
  • Landräte
    • in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 5)

Besoldungsgruppe B 7

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  • Ministerialdirigent
    • als leitender Beamter der Staatskanzlei

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:

  • Hauptamtlicher Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 6)
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 8)

Besoldungsgruppe B 8

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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:

  • Hauptamtliche Bürgermeister
    • in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 7)

Besoldungsgruppe B 9

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  • Präsident des Rechnungshofs
  • Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 10

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  • Staatssekretär
    • als Chef der Staatskanzlei

Siehe auch

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Literatur

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  • Deutsches Beamten-Jahrbuch Nordrhein-Westfalen, Rechte und Ansprüche, Stand und Status. Textsammlung mit Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Ausgabe 2011, Walhalla u. Praetoria Verlag, Regensburg, ISBN 978-3-8029-1183-5
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Einzelnachweise

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  1. Bundesbesoldungsgesetz, Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1), Bundesbesoldungsordnungen A und B
  2. Zentrale Dienstvorschrift A-1420/24 „Dienstgrade und Dienstgradgruppen“
  3. Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen; Rundschreiben zur Bundesbesoldungsordnung B (BBesO B) – RdSchr. d. BMI v. 13.2.2023 – D3-30200/183#5 –. In: verwaltungsvorschriften-im-internet.de. Bundesministerium des Innern und für Heimat, 1. März 2022, abgerufen am 26. Dezember 2023 (GMBl. 2023 Nr. 14, S. 282).
  4. a b c d e f g h i j Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 Online
  5. a b c d e f Kommunale Wahlbeamte werden in Brandenburg bei erfolgreicher Wiederwahl automatisch in die nächsthöhere Besoldungsgruppe eingestuft (§ 3 Abs. 6 BbgKomBesV)
  6. a b c d e f g h i j Verordnung über die besoldungsrechtliche Einstufung der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Hessische Kommunalbesoldungsverordnung – HKomBesV) vom 20. September 1979 (Online)
  7. a b c d e f Landesverordnung über die Besoldung und Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalbesoldungslandesverordnung – KomBesLVO M-V) vom 3. Mai 2005 Online
  8. Anlage 2 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz (Memento des Originals vom 30. Mai 2022 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.nds-voris.de
  9. a b c d e f g h i j Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung – EingrVO –) vom 9. Februar 1979 Online
  10. a b c d e f g h Landesverordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Kommunal-Besoldungsverordnung – LKomBesVO –) vom 15. November 1978 Online (Memento des Originals vom 28. Februar 2005 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/rlp.juris.de
  11. a b c d e f g h § 2 Abs. 2 Satz 4 des LKomBesVO: "Bei unmittelbarer Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit richtet sich die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe."
  12. Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG). In: Amtsblatt I 2021, 2547. 13. Oktober 2021, abgerufen am 10. Januar 2024 (Zum 10.01.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe).
  13. a b c d e f g h Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung vom 15. November 1978 Online (Memento des Originals vom 22. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/sl.juris.de
  14. a b c d e f g h Text der Kommunalbesoldungs-Verordnung
  15. a b c d e f g h Nach § 3 Abs. 1 KomBesVO wird ein kommunaler Wahlbeamte des Freistaates Sachsen nach Ablauf einer Amtszeit von sieben Jahren der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugeordnet. Dies gilt nicht für Wahlbeamte in den Landkreisen und jene, die schon einmal hochgestuft wurden.
  16. a b c d e f g h Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 7. März 2002 Online