Ein Fürstabt (lat. abbas princeps) war der Abt einer Fürstabtei (lat. abbatia principis) bzw. eines klösterlichen Reichsstifts, der zum Reichsfürsten[1] des Heiligen Römischen Reiches „gefürstet“ wurde, was mit dem Recht von Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat, einem der drei Räte des Reichstags des Heiligen Römischen Reiches, einherging.

Tabelle der Fürstabteien (Fulda bis St. Heimeran zu Regensburg) und Reichsabteien (Weingarten bis Roth), in Siebmachers Wappenbuch, um 1600

Die die Erhebung in den Fürstenrang erfolgte bei fünf der unten aufgeführten Fürstabteien bereits zwischen dem 12. und 14. Jahrhundert – dies im Gegensatz zu den drei gleichrangigen Fürstpropsteien, für die diese Erhebung erst ab Mitte des 16. Jahrhunderts abgeschlossen war.

Funktion, Amtswürde und Titel eines Fürstabtes wurden nach Inkrafttreten des Reichsdeputationshauptschlusses am 27. April 1803 aufgehoben. Die Verwendung der weltlichen Würdezeichen (wie Fürstenhut und -mantel) wurde 1951 durch Papst Pius XII. auch formell abgeschafft.[2]

Fürstabteien mit Virilstimme im Reichsfürstenrat

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Der Reichsfürstenrat, einer der drei Räte des Reichstags des Heiligen Römischen Reiches, hatte am Ende 100 Sitze, die sich auf eine geistliche (37 Mitglieder) und eine weltliche Bank (63 Mitglieder) verteilten, darunter auch die Fürstäbte und Fürstprobste, jeweils mit einzelnen Virilstimmen, wobei die Äbte sich die Virilstimmen teilweise untereinander und mit den Fürstprobsteien teilen mussten. Fulda und Corvey gelang im 18. Jahrhundert der Aufstieg zum Fürstbischof.

Siehe auch

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Literatur

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Anmerkungen

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  1. duden.de Zum Titel Fürstabt
  2. Franz Gall: Österreichische Wappenkunde. Handbuch der Wappenwissenschaft. 2. Aufl. Böhlau Verlag, Wien 1992, S. 219, ISBN 3-205-05352-4.