Kurzwaffe

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Kurzwaffen bilden eine Kategorie von Schusswaffen nach den Begriffsbestimmungen des deutschen Waffengesetzes (WaffG).[1] Es handelt sich definitionsgemäß um alle Schusswaffen, die keine Langwaffen sind, das heißt die als Waffe oder in bestimmten Teilen gewisse Höchstlängen nicht überschreiten. Die genaue Definition lautet:

„Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.“

WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen[1] [Hervorhebung nicht im Gesetzestext]

Waffentechnische Zuordnung

Maschinenpistole des Typs Heckler & Koch MP5

Der Begriff Kurzwaffe ist kein Begriff der Waffentechnik und nicht mit dem Begriff der Faustfeuerwaffe gleichzusetzen. Zu den Kurzwaffen zählen neben den Faustfeuerwaffen (in erster Linie Pistolen und Revolver), die im Regelfall einhändig geschossen werden können und die zur Geschossbeschleunigung heiße Gase verwenden (Feuer), auch automatische Waffen wie Maschinenpistolen sowie nach deutschem Recht auch Luftdruckwaffen, wenn sie eine Gesamtmindestlänge von 60 cm unterschreiten oder die Lauflänge kleiner als 30 cm ist.

Gebrauch

Kurzwaffen eignen sich wegen ihrer geringen Größe und Gewicht gut zum ständigen Führen bei Polizei und Sicherheitskräften. In vielen Staaten dürfen sie auch von Bürgern zum Selbstschutz getragen werden.

Bei der Jagd werden Kurzwaffen ausschließlich für den Fangschuss bei der Nachsuche sowie bei der Fangjagd verwendet.

Siehe auch

Literatur

  • Waffenrecht. Waffengesetz, Beschussgesetz, Sprengstoffgesetz, Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und Durchführungsvorschriften. Textausgabe. = WaffR. Mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Joachim Steindorf. Sonderausgabe, 13. überarbeitete Auflage. Deutscher Taschenbuch-Verlag u. a., München 2007, ISBN 978-3-423-05032-6 (Dtv. Beck-Texte im dtv. 5032).

Einzelnachweise

  1. a b WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1. Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen, U 1. Schusswaffen, 1. (Stand 1. September 2006)