Edelfisch (Fischereirecht)
Unter Edelfisch versteht man im Süßwasser-Fischereiwesen bestimmte Fischarten, die besonderen Fangbeschränkungen unterliegen.
Edelfische nennt man meist die in einem Fischgewässer bevorzugten Speisefische respektive wichtigere Besatzfische. Typischerweise sind für die Edelfische – aber auch andere Fischarten – Schonzeiten und Brittelmaße (Mindestfangmaße) festgelegt. Außerdem muss der Fang üblicherweise unverzüglich im Lizenzbuch der Fischereilizenz oder einer vergleichbaren Fangstatistik dokumentiert werden (eintragungspflichtige Fische).[1] Solche Maßnahmen gelten durchwegs für Angler ebenso wie Erwerbsfischer.
Edelfisch wird meist minder wertvollen Fischen entgegengesetzt, etwa Weißfisch.[2] Allgemein kann der Begriff sehr vielfältig erscheinen.
Im österreichischen Fischereirecht ist der Begriff nicht allgemein definiert, er findet sich nicht in den Landes-Fischereigesetzen und zugehörigen Verordnungen. Verwendet wird er erst auf Ebene der speziellen Fischereiordnungen der einzelnen Fischgewässer. Festgesetzt werden die diesbezüglichen Bestimmungen meist vom zuständigen örtlichen Fischereirevierausschuss.
Eine typische Formulierung ist beispielsweise:
„Höchstens 3 Edelfische pro Tag und 10 pro Kalenderwoche dürfen entnommen werden.“[3]
Als Edelfische bezeichnet werden beispielhaft:
- Donau und Nebengewässer in Niederösterreich (mit unterster Traisen, Barben- oder Forellenregion): Karpfen, Amur, Schleie; Salmoniden, Äschen, Hecht, Zander, Wels; Stör; Weißfische[4]
- Großer Kamp, ein Fluss im Waldviertel; Unterlauf (Barbenregion): Forelle, Karpf, Hecht[3]
- Attersee, Randalpensee im Salzkammergut (Barben-/Forellenregion): Salmoniden [d. i. Lachsfische, wie Forelle, Äsche] und Coregonen (Reinanken, Maränen).[5]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise und Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Eine allgemeine Formulierung z. B. „Als Edelfische gelten jene Fische, für die nach § 12 Abs. 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes (Verordnung vom 11. Dez. 2000) gesetzliche Mindestfanglängen gelten.“ Pkt. 8 Fischereiordnung, Lassnitz Revier Lang, Die Steirischen Sportfischer (online, dssf.at, abgerufen am 10. Juni 2019) – diese Liste umfasst um die 50 Fischarten, siehe LGBl. Nr. 81/2000, StF (i.d.g.F. online, ris.bka).
- ↑ Es finden sich auch andere Gegenüberstellungen, etwa:
„Edelfische (Friedfische, Karpfen, Schleien, etc.) – Raubfische – Weißfisch“ in Pkt. 1 Fischereibestimmungen und Fangbeschränkungen 2017, für das Revier 3 / Rotkreuzlacke + Donau des Fischereivereins Leiben, Oberösterreich (pdf, fischereiverein-leiben.at, abgerufen am 10. Juni 2019);
umgekehrt aber: „Edelfisch (z. B. Schleie, Karpfen, Hecht, Zander) – Friedfische“ in § 5 Fischereiordnung. Stadtgemeinde St. Andrä in Kärnten (pdf, st-andrae.gv.at, abgerufen am 10. Juni 2019). - ↑ a b Pkt. 5. Besondere Bestimmungen der Fischereiordnung Fischereirevier Großer Kamp I/8, Marktgemeinde Gars am Kamp, Stand 2019 (in: Fischen – Marktgemeinde Gars am Kamp. (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2023. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Folder; pdf, gars.at, abgerufen am 10. Juni 2019; dort S. 10).
- ↑ Pkt. 4 Fischereiordnung 2018 - Revier Traismauer (pdf (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2023. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., auf reviertraismauer.jimdo.com, abgerufen am 10. Juni 2019) – folgende Erläuterungen bezüglich der Weißfische etwas unklar.
- ↑ Pkt. 7 Fischereirevier Attersee – Betriebsordnung für Lizenznehmer (o. D., online in: Der Attersee, angelprofi.at, abgerufen am 10. Juni 2019) – in der Atterseefischereiordnung. StF: LGBl. Nr. 88/1985 (i.d.g.F. online, ris.bka) findet sich der Begriff nicht, Schonzeiten und Mindestfangmaße in § 1; die Coregonen und Verwandte sind botanisch eine Unterfamilie der Salmoniden.