Urheberrechtsgesetz
Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c) |
Unterabschnitt 2 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 106 - 111a) |
Zitiervorschläge
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1. | auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet, | |
2. | auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 106Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
§ 107Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
§ 108Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
§ 108aGewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
§ 108bUnerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
§ 109Strafantrag
§ 110Einziehung
§ 111Bekanntgabe der Verurteilung
§ 111aBußgeldvorschriften
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Rechtsprechung zu § 107 UrhG
3 Entscheidungen zu § 107 UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10
Urheberrechtsverletzung: Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter ...
- OLG Köln, 09.05.2000 - Ausl 88/00
Auslieferung; Tatidentität; ne bis in idem
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15
Soulier und Doke