Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44) |
(1) 1Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. 2Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. 3Schließt der Urheber einen Vertrag nach Satz 1 mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform. 4Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. 5Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
(2) 1Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. 2Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. 3Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 | |
01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 26.10.2007 |
anspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36cIndividual-
vertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36dUnterlassungs-
anspruch bei Nichterteilung von Auskünften § 37Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten § 38Beiträge zu Sammlungen § 39Änderungen des Werkes § 40Verträge über künftige Werke § 40aRecht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung § 41Rückrufsrecht wegen Nichtausübung § 42Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung § 42aZwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern § 43Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen § 44Veräußerung des Originals des Werkes
Rechtsprechung zu § 31a UrhG
13 Entscheidungen zu § 31a UrhG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 24.11.2009 - 1 BvR 213/08
Verfassungsbeschwerde eines Filmurhebers gegen das den Filmproduzenten durch die ...
- LG Köln, 11.04.2024 - 14 O 75/23
LG Köln bleibt bei seiner Rechtsprechung - Kauf von Fototapete umfasst keine ...
- LG Köln, 18.04.2024 - 14 O 60/23
Haftung für Veröffentlichung eines Bildes einer Fototapete
- LG Köln, 11.04.2024 - 14 O 70/23
Abbild von Fototapete kann Urheberrechtsverletzung sein
- LG Köln, 18.08.2022 - 14 O 350/21
Urheberrecht bei Veröffentlichung von Bildern einer Fototapete
- LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09
Urhebervertragsrecht: Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Verlages ...
- OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19
Anspruch auf Unterlassung sowie Schadensersatz aufgrund der urheberrechtswidrigen ...
- OLG Hamm, 28.07.2011 - 22 U 28/11
Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Nutzung eines Musikstücks zur ...
- LG Hamburg, 27.03.2015 - 308 O 231/12
Hallo Spencer - Schadensersatz wegen Ausstrahlung einzelner Folgen einer ...
- OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 15 U 85/22
Vorhangeinrichtung für Rollwagen
§ 31a UrhG in Nachschlagewerken
- § 31a UrhG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zweckübertragungslehre
Querverweise
Auf § 31a UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Nutzungsrechte
- § 32c (Vergütung für später bekannte Nutzungsarten)