Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44) |
(1) 1Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). 2Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) 1Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. 2Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. 3§ 35 bleibt unberührt.
(5) 1Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. 2Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 26.10.2007 | |
01.07.2002 | Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern | 22.03.2002 |
anspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36cIndividual-
vertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36dUnterlassungs-
anspruch bei Nichterteilung von Auskünften § 37Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten § 38Beiträge zu Sammlungen § 39Änderungen des Werkes § 40Verträge über künftige Werke § 40aRecht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung § 41Rückrufsrecht wegen Nichtausübung § 42Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung § 42aZwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern § 43Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen § 44Veräußerung des Originals des Werkes
Rechtsprechung zu § 31 UrhG
799 Entscheidungen zu § 31 UrhG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.09.2024 - I ZR 139/23
Urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Abbildungen einer Fototapete
Zum selben Verfahren:
- AG Düsseldorf, 13.12.2022 - 13 C 65/22
- LG Düsseldorf, 27.09.2023 - 12 S 23/22
Fototapete, keine urheberrechtlichen Ansprüche
- BGH, 11.09.2024 - I ZR 141/23
Geltendmachung von Nutzungsrechten an einer Fotografie von auf einer Fototapete ...
Zum selben Verfahren:
- AG Düsseldorf, 13.12.2022 - 13 C 62/22
- AG Düsseldorf, 13.12.2022 - 13 C 64/22
- BGH, 11.09.2024 - I ZR 140/23
Coffee - Einwilligung hinsichtlich Urheberrechtseingriff für übliche Nutzungen ...
- LG Düsseldorf, 27.09.2023 - 12 S 24/22
- LG Düsseldorf, 27.09.2023 - 12 S 25/22
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für ...
§ 31 UrhG in Nachschlagewerken
- § 31 UrhG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nutzungsrecht
Zweckübertragungslehre
Querverweise
Auf § 31 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
- § 29 (Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 85 (Verwertungsrechte)
- Schutz des Sendeunternehmens
- § 87 (Sendeunternehmen)
- Schutz des Presseverlegers
- § 87g (Rechte des Presseverlegers)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 94 (Schutz des Filmherstellers)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137 (Übertragung von Rechten)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 UrhG:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137l (Übergangsregelung für neue Nutzungsarten)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- § 12 II Nr. 7 c) (Steuersätze) (zu §§ 31 ff)